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Statusfeststellungverfahren

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Statusfeststellungverfahren

Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) – Rechtssichere Klärung von Beschäftigung vs. Selbständigkeit

Das Statusfeststellungsverfahren dient der verbindlichen Klärung, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit einzustufen ist. Maßstab ist der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff (§ 7 Abs. 1 SGB IV: Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation als Leitindizien). Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Das Verfahren endet mit einem Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung und Vertrauensschutz, auf dessen Grundlage sich Beitragspflichten in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestimmen.


Einleitung und Zulässigkeit des Verfahrens

Das Verfahren ist antragsgebunden (Auftraggeberin/Auftragnehmerin) und kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Für bestimmte Personengruppen ist es obligatorisch: bei Beschäftigten, die Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers sind, sowie bei geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern muss die Einzugsstelle einen Antrag stellen (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV). Ein Antrag ist ausgeschlossen, wenn bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet hat (Sperrwirkung).


Ablauf und Wirkungen

Die DRV-Clearingstelle entscheidet schriftlich nach Gesamtabwägung von Vertrag und tatsächlicher Durchführung. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme gestellt, kann – bei Zustimmung der Beteiligten und anderweitiger Absicherung – die Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe der Entscheidung beginnen (ex-nunc-Wirkung). An diesem Punkt werden bereits mit der Darstellung des Sachverhaltes entscheidende Weichen für die Statusentscheidung gesetzt. Das behördliche Verfahren ist kostenfrei.


Prüfmaßstäbe und Rechtsprechung

Prägende Kriterien sind Weisungsrecht, Eingliederung, unternehmerisches Risiko, eigene Betriebsmittel, Marktauftritt und freie Gestaltung von Zeit, Ort und Art der Tätigkeit. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betont, dass die tatsächliche Durchführung Vorrang vor der reinen Vertragsgestaltung hat. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung in dem Rechtsgebiet ist sehr, sehr umfangreich, da es immer wieder auf die konkreten Einzelheiten des Einzelfalles ankommt. Unsere Kanzlei verfolgt die Entwicklungen in der Rechtsprechung hierzu sehr genau und kann auf mehrere Jahrzehnte an Erfahrungswerten in dem Rechtsgebiet zurückgreifen.


Folgen einer Beschäftigtenfeststellung

Wird abhängige Beschäftigung festgestellt, können Beitragsnachforderungen für bis zu vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre) entstehen – zuzüglich Säumniszuschlägen (1 % pro Monat auf den abgerundeten Rückstand). Der Arbeitgeber trägt in der Regel den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Rückgriff auf Arbeitnehmeranteile ist nur sehr eingeschränkt möglich (§ 28g SGB IV).


Reformen nach Koalitionsvertrag und aktuelle Entwicklungen

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, das Statusfeststellungsverfahren weiter zu reformieren, um Verfahren zu beschleunigen, mehr Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer zu schaffen und moderne Arbeitsformen (z. B. Plattformarbeit, hybride Tätigkeiten) sachgerechter zu erfassen. Es bleibt insoweit abzuwarten, welche Reformen in dem Rechtsgebiet noch kommen.

Aktuell wirkt zudem eine Sonderregelung nach § 127 SGB VI, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts geschaffen hat. Das Urteil hatte erhebliche Beitragsrisiken für bestimmte Personengruppen ausgelöst. § 127 SGB VI sieht in bestimmten Fällen eine abweichende beitragsrechtliche Behandlung und Übergangsregelungen vor, um unbillige Härten zu vermeiden und betroffene Beschäftigte und Unternehmen rechtlich abzusichern.


Rechtsbehelfe und anwaltliche Unterstützung

Gegen den Feststellungsbescheid ist Widerspruch möglich; anschließend kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Im reformierten Verfahren ist auch eine mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren möglich.

Unsere anwaltliche Unterstützung umfasst die präventive Prüfung von Verträgen und Tätigkeitsprofilen, die Begleitung im Antragsverfahren, die Erstellung fundierter Stellungnahmen, die Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie die Gestaltung von Compliance-Strategien, um Status- und Beitragsrisiken zu vermeiden.

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