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Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die in den §§ 136 ff. SGB III geregelt ist. Arbeitslosengeld soll die finanziellen Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes zumindest für einen bestimmten Zeitraum abschwächen und wird aus den Beiträgen der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung finanziert.
Arbeitslosengeld erhält nach § 137 Abs. 1 SGB III derjenige, der arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Wobei Arbeitslosigkeit nach § 138 Abs. 1 SGB III dann vorliegt, wenn man in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht. Beschäftigungslosigkeit liegt wiederum erst dann vor, wenn man weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet.
Anwartschaftszeit:
Die Anwartschaftszeit im Sinne des § 142 SGB III hat im Regelfall erfüllt, wer sich in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Rahmenfrist) mindestens ein Jahr lang in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden hat. Krankheitsbedingte Fehltage während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses werden ebenfalls angerechnet. Außerdem können auch sonstige Zeiten, in denen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, wie z.B. während des Wehr- und Zivildienstes oder beim Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung unter bestimmten Voraussetzungen anwartschaftsbegründent sein, vgl. § 26 SGB III „Sonstige Versicherungspflichtige“.
Die Anwartschaftszeit kann auch bei einem lediglich sechs Monate andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfüllt sein, nämlich dann, wenn überwiegend in befristeten Beschäftigungsverhältnis (unter zehn Wochen) gearbeitet wurde und im letzten Jahr vor der Beschäftigung nicht mehr als die jährliche Bezugsgröße (2014: 33.180 € West und 28.140 € Ost), die im Zeitpunkt der Entstehung des Alg-Anspruchs gültig ist, bezogen haben. Diese sog. verkürzte Anwartschaftszeit kann allerdings nur noch bis zum Ende des Jahres 2015 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, § 142 Abs. 2 SGB III. Ggf. wird der Gesetzgeber diese Frist jedoch ein weiteres Mal verlängern.
Rahmenfrist:
Die zweijährige Rahmenfrist wird rückwärts berechnet. Sie endet mit dem zwei Jahre zurückliegenden Tag, der das gleiche Datum trägt wie der erste Tag, an dem alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. Gemäß § 143 Abs. 2 SGB III darf eine Rahmenfrist nicht in eine vorausgegangene Rahmenfrist hineinreichen, in der der Arbeitslose bereits einmal eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre, § 143 Abs. 3 SGB III.
Der Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kann durch die Festsetzung einer sog. Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Sperrzeiten können z.B. verhängt werden, wenn der Antrag auf Leistungen zu spät gestellt wurde oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitnehmer verschuldet wurde. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Unterpunkt Sperrzeit.
Dauer des Arbeitslosengeldes:
Die Dauer der Zahlung von Arbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach der Zeit der Beitragszahlung. Außerdem können ältere Arbeitnehmer einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben als jüngere Arbeitnehmer.
Eine entsprechende Tabelle können Sie der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter der Verlinkung Anspruchsdauer entnehmen.
Höhe des Arbeitslosengeldes:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich hauptsächlich nach dem vorherigen beitragspflichtigen Gehalt, der Lohnsteuerklasse und danach, ob ein Kind bei der Berechnung mit zu berücksichtigen ist. Daran orientiert sich die Berechnung eines täglichen Leistungssatzes, der monatlich ausbezahlt wird. Dabei wird jeder volle Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.
Beim Arbeitslosengeld wird unterschieden zwischen allgemeinem und erhöhtem Leistungssatz. Der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60% des vorher verdienten Nettogehalts wird den Antragstellern gewährt, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist. Der erhöhte Leistungssatz in Höhe von 67% des Leistungsentgeltes wird gewährt, wenn der Arbeitslose oder der „nicht dauernd von ihm getrennt lebende und ebenfalls uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner“ mindestens ein leibliches, angenommenes oder Pflege-Kind hat. Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an. Sollte das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt ebenfalls der erhöhte Leistungssatz, wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet oder noch nicht 25 Jahre alt ist und für einen Beruf ausgebildet wird oder aber wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich hauptsächlich auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (dem Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt. Für den Fall, dass in den Jahren vor dem Bemessungszeitraum das Arbeitsentgelt mehr als 10 Prozent höher war als im Bemessungszeitraum, kann auch ein längerer Bemessungszeitraum berücksichtigt werden. Die geschieht aber nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitslosen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verliert und eine neue, schlechter bezahlte Arbeit annimmt, die er dann ebenfalls nach einem Jahr verliert. Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld wäre hier nur das letzte Jahr, in dem er aber deutlich schlechter verdient hat. In diesem Fall kann er nach § 150 Abs. 3 Nr. 3 SGB III beantragen, dass das Einkommen der beiden letzten Jahre berücksichtigt wird.
In den Fällen bei denen ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen (§ 152 SGB III „Fiktive Bemessung“).
Versicherungsrechtliche Obliegenheit nach § 38 Abs. 1 SGB III:
Der Anspruchsberechtigte muss sich grundsätzlich drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitsuchend melden. Wenn man weniger als drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt erst von der Beendigung Kenntnis erhält (z.B. bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen), muss die Arbeitslosmeldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der (zukünftigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Man sollte somit möglichst direkt nach Erhalt einer Kündigung die (zukünftige) Arbeitslosigkeit melden. Dies gilt auch, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist (z.B. bei einer unberechtigten fristlosen Kündigung) und gegen diese gerichtlich vorgegangen wird.
Zur Wahrung der vorgenannten Frist reicht eine telefonische, schriftliche oder per Email getätigte Anzeige gegenüber der Arbeitsagentur unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Verbrauch/Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs:
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermindert sich um die Zahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitsgeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist.
Eine Besonderheit gibt es bei der beruflichen Weiterbildung. Dort vermindert sich der Arbeitslosengeld Anspruch lediglich um einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt worden ist, vgl. § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III.
Nach § 161 Abs. 2 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
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