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Kündigungsschutzklage

Kündigung

 

Es gibt im Arbeitsrecht verschiedene Arten von Kündigungen, die sich unter anderem nach dem Grund der Kündigung, dem Zeitpunkt der Kündigung oder den Betroffenen richten. Hier einige Beispiele:

  1. Ordentliche Kündigung: Dies ist die häufigste Form der Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristgerecht beendet wird. Der Grund kann zum Beispiel eine schlechte Leistung des Arbeitnehmers oder ein wirtschaftlicher Nachteil für den Arbeitgeber sein.
  2. Außerordentliche Kündigung: Dies ist eine Kündigung, die aus besonderen Gründen ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen wird. Beispiele für besondere Gründe sind schwerwiegende Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein grober Vertrauensbruch des Arbeitnehmers.
  3. Fristlose Kündigung: Dies ist eine besondere Form der außerordentlichen Kündigung, die aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden kann. Der Grund muss dabei so schwerwiegend sein, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann.
  4. Kündigung von Projektarbeitsverhältnissen: Projektarbeitsverhältnisse sind befristete Arbeitsverhältnisse, die auf die Dauer eines bestimmten Projekts beschränkt sind. Nach Beendigung des Projekts endet das Arbeitsverhältnis automatisch.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSChG) ist ein Bundesgesetz, das den Schutz von Arbeitnehmern vor Kündigungen regelt. Das KSChG gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nicht durch Tarifverträge oder Gesetze anderweitig geregelt sind. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen das KSChG nicht anwendbar ist, zum Beispiel bei Arbeitsverhältnissen, die weniger als sechs Monate bestanden haben oder bei Arbeitsverhältnissen, die aufgrund einer vorübergehenden Erhöhung der Arbeitsleistung geschlossen wurden.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSChG) gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nicht durch Tarifverträge oder Gesetze anderweitig geregelt sind. Um von den Regelungen des KSChG profitieren zu können, muss der Arbeitnehmer aber auch einige Anwendungsvoraussetzungen erfüllen. Hier einige Beispiele:

  1. Der Arbeitnehmer muss seit mindestens sechs Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
  2. Der Arbeitnehmer muss für den Arbeitgeber tätig sein. Das KSChG gilt nicht für Selbstständige oder freie Mitarbeiter.
  3. Der Arbeitgeber muss eine bestimmte Mindestgröße haben. Das KSChG gilt nur für Arbeitgeber, die zumindest zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Kündigungsschutz, bei denen das KSChG nicht anwendbar ist. Hier einige Beispiele:

  1. Das KSChG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die weniger als sechs Monate bestanden haben.
  2. Das KSChG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die aufgrund einer vorübergehenden Erhöhung der Arbeitsleistung geschlossen wurden.
  3. Das KSChG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die aufgrund einer Überlassung des Arbeitnehmers durch eine Zeitarbeitsfirma entstanden sind.

 

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