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Die gesetzliche Sozialversicherung ist in Deutschland die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Die Für- und Vorsorge durch die Sozialversicherung ist gesetzlich eng geregelt, die Organisation erfolgt durch selbstverwaltete Versicherungsträger. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen der Versicherungspflicht des gleichen Jahres bestritten, d. h. angesammeltes Kapital dient im Wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage, Generationenvertrag). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (zum Beispiel Renten, Krankengeld) erbracht. Zu den Aufgaben der Sozialversicherung gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Prävention und Rehabilitation.
In Deutschland sind die sozialen Sicherungssysteme stark an die Höhe des Entgelts für Erwerbsarbeit gekoppelt. Nichterwerbstätige Ehegatten sind in der Kranken- und Pflegeversicherung indirekt beim erwerbstätigen Ehegatten mitversichert, in der Rentenversicherung profitieren sie von den Leistungen als Hinterbliebene, ohne selbst versichert zu sein.
Die Sozialversicherung (SV) besteht in Deutschland aus fünf Zweigen:
Die Höhe des Beitrags richtet sich im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen veranlagt worden ist. Die Gefahrklasse wird in jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung in deren Gefahrtarif festgesetzt (§ 157 SGB VII). Die Beitragserhebung durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand weicht hiervon teilweise ab.
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach verschiedenen landwirtschaftlichen Kennzahlen wie der Größe der bewirtschafteten Fläche, der Anzahl der gehaltenen Tiere u. a. richten.
Oft gibt es Unsicherheiten darüber, ob ein Auftragnehmer nicht rechtlich als Arbeitnehmer bzw. ein Auftraggeber rechtlich als Arbeitgeber anzusehen ist. Bei dem Vertragsabschluss wird oft davon ausgegangen, dass der bloße Wille beider Vertragsparteien, kein (sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis schließen zu wollen, ausreicht. Dies ist aber nicht der Fall. Ebenso kann eine selbstständige Tätigkeit nicht nur deshalb angenommen werden, weil die Person mehrere Auftraggeber hat. Auch das ist nicht richtig.
Vielmehr hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts immer für jedes Auftragsverhältnis eine Gesamtabwägung aller Umstände zu erfolgen. Diese Gesamtabwägung kann dazu führen, dass sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitsverhältnis festgestellt wird, obwohl beide Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit wollten.
Bei vielen Mandant:innen tritt das Problem erst richtig auf, wenn eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt wird oder einer der Vertragsparteien ein Statusfeststellungsverfahren angestoßen hat. Wenn das Auftragsverhältnis schon viele Jahre bestanden hat, drohen dann oft sehr hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Wir raten daher dazu, sich bei Zweifeln lieber vorher beraten zu lassen. Gerne helfen wir Ihnen aber auch im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung und vertreten Sie ggf. in den Rechtsmittelverfahren gegen hohe Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge von 1% pro Monat (!).
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