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Mit der Heirat gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei handelt es sich im Ergebnis um eine Gütertrennung, mit der Besonderheit, dass ein Ausgleich eines während der Ehe entstandenen Zugewinns beansprucht werden kann.
Im Gegensatz dazu kann man den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Dann behält am Ende der Ehe jeder das, was ihm gehört und er muss das während der Ehe Erarbeitete nicht mit dem Partner teilen.
Wenn man sich gegen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entscheidet, bedarf dies eines Ehevertrages. Neben der Wahl eines anderen Güterstandes oder lediglich der Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes kann es sinnvoll sein, für den Fall der Ehescheidung weitere Regelungen zu treffen. Beispielsweise können Regelungen zum Zugewinn, zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich oder zur Hausratsverteilung getroffen werden.
Sinnvoll ist ein Ehevertrag häufig dann, wenn einer der Ehegatten eine selbständige Tätigkeit ausübt oder Unternehmer ist. Um im Falle der Ehescheidung die Existenz der Firma nicht zu gefährden, sollte man hier entsprechende Regelungen treffen.
Eheverträge müssen für ihre Rechtswirksamkeit notariell beurkundet werden. Während jedoch der Notar nach § 14 I Satz 2 BnotO zur Neutralität verpflichtet ist, muss der Rechtsanwalt die Interessen seiner Partei wahren. Zur eigenen Interessenwahrung ist bei der Gestaltung eines Ehevertrages die Beauftragung eines Fachanwaltes für Familienrecht daher sicherlich sinnvoll, auch wenn für die notarielle Beurkundung weitere Kosten anfallen.
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