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Ablehnung von Kurzarbeitergeld

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Ablehnung von Kurzarbeitergeld

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Ablehnung von Kurzarbeitergeld

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid für Ihren Kurzarbeitergeldantrag erhalten haben, haben Sie einen Monat Zeit, um hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Es ist wichtig, dass diese Frist eingehalten wird.

Bei Ablehnungen ist zunächst zu unterscheiden, ob diese auf der Bewilligungsebene dem Grunde nach oder auf der Leistungsebene erfolgten. Auf der Bewilligungsebene geht es darum, dass die Agentur für Arbeit das grundsätzliche Vorliegen der Voraussetzungen für Kurzarbeit (z.B. den tatsächlichen Arbeitsausfall oder dass diese coronabedingt erfolgt) nicht anerkennt. Zu den spezifischen Voraussetzungen für die grundsätzliche Bewilligung von Kurzarbeitergeld können Sie sich hier informieren.

Auf der Leistungsebene wird meist entweder die Höhe des Kurzarbeitergeldes in einem Monat nicht anerkannt oder für spezifische Monate die Leistungsvoraussetzungen nicht anerkannt werden. Bei der Höhe der Leistungen kann es insbesondere zu Streit darüber kommen, welches Soll-Entgelt (also welche Lohnhöhe) für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zugrunde zu legen ist.

Das zu leistende Kurzarbeiterentgelt beträgt nach § 105 SGB III 60% bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Nach § 421c Abs. 2 SGB III 70 % bzw. 77 % und 80 % bzw. 87 %. Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich nach § 106 Abs. 1 S. 1 SGB III aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Nach § 106 Abs. 1 S. 2 ist das Soll-Entgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Der Kurzarbeitergeldanspruch hat sich also grundsätzlich nach dem „normalen“ Bruttogehalt (also ohne Überstunden) zu richten, wobei in der Regel auf die arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. arbeitsrechtlich bindenden Abreden abzustellen ist.

Senn die Leistungsanträge aufgrund des Verpassens der Drei-Monatsfrist abgelehnt wurden, sind die Erfolgsaussichten leider oft schlecht. Denn nach älterer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2004 ist in diesen Fällen nicht einmal eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich.

Gerne können wir Sie zu diesen Themen sowie sonstigen Gründen der Ablehnung von Kurarbeitergeldleistungsanträgen beraten.

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