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Die rechtlichen Grundlagen zur gesetzlichen Betreuung zum 01. Januar 2023 in den §§ 1814 ff. BGB neu geregelt worden.
Eine rechtliche Betreuung wird nur dann eingerichtet, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann. Im neuen Betreuungsrecht wird der Erforderlichkeitsgrundsatz nunmehr konsequent großgeschrieben. Sofern danach andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind, kommt eine Betreuung nicht in Betracht. Zu den in Frage kommenden Hilfen zählen auch tatsächliche Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so bedarf es regelmäßig dann keiner Betreuung, wenn die Person einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
Im Gegensatz zum alten Recht gilt die Pflicht zur „Wunschbefolgung“. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit die erforderlich ist. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen.
Mit den Änderungen des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber erstmals ein gegenseitiges Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge geregelt. Gemäß § 1358 BGB besteht danach ein Vertretungsrecht des Ehegatten, wenn der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Die Vertretungsmacht bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate.
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