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Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) – manchmal auch Erwerbsunfähigkeitsrente genannt – ist eine Rentenleistung für Menschen, die für eine längere Zeit oder dauerhaft nicht in der Lage sind zu arbeiten. Für den Fall, dass man trotz ärztlicher Behandlungen oder medizinischen Rehabilitationen nicht mehr Arbeiten kann und das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat, kann man mit der Erwerbsminderungsrente seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten. Die Erwerbsminderungsrente ist eine gesetzliche Pflichtleistung.
Bei der Höhe der Rente kommt es allerdings auf die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge an. Über die mögliche Höhe der Erwerbsminderungsrente informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) regelmäßig per Post und man sollte sich in jedem Falle zuerst die letzte Rentenauskunft anschauen oder eine aktuelle anfordern.
Es gibt bei der Erwerbsminderungsrente zwei Arten: die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweise Erwerbsminderung. Es kommt hierbei darauf an, wie viele Stunden Menschen noch täglich arbeiten können.
Wichtig: Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit meint nicht dasselbe. Während man bei der Berufsunfähigkeit nicht mehr in der Lage seinen Beruf auszuüben, eine andere Beschäftigung jedoch schon, kann man bei einer Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit überhaupt keiner Beschäftigung mehr nachgehen. Es gibt zwar auch Berufsunfähigkeitsversicherungen, jedoch muss man diese selbst bei einem Versicherungsunternehmen abschließen. Nicht zu verwechseln ist die Erwerbsminderungsrente auch mit der BG-Rente der gesetzlichen Unfallversicherung, welche bei Berufsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gezahlt wird.
Wann kann man Erwerbsminderungsrente beantragen?
Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung kommt in Frage, wenn man aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist jeden Tag in Vollzeit, also 8 Stunden, zu arbeiten.
Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen auch für eine gewisse Dauer bestehen. Es muss mindesten für sechs Monate klar sein, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn man unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 und maximal 6 täglich Stunden erwerbstätig sein kann.
Was sind die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente?
Um eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Als erste Voraussetzung muss man durch Krankheit oder Behinderung soweit in seiner Erwerbsleistung gemindert sein, dass man nur noch weniger als 3 Stunden oder zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag arbeiten kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie viel man noch im aktuellen Beruf arbeiten kann, sondern ob man noch in irgendeinem Beruf arbeiten kann. Man muss also die Leistungsfähigkeit für einen Beruf mit relativ geringen physischen und psychischen Anforderungen ermitteln. Früher wurde insoweit oft der Verweisungsberuf des Pförtners herangezogen. Dies wird vom LSG Berlin-Brandenburg aber inzwischen mit dem Hinweis, dass dieser Beruf heutzutage Kontrollgänge, Erste-Hilfe-Leistungen und 12-Stunden-Schichten verlange, abgelehnt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2018 – L 8 R 883/14 -).
Bei einer vollen Erwerbsminderung ist man nach dem dargestellten Maßstab nicht in der Lage mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Liegt das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes über 6 Stunden täglich, ist man nicht erwerbsgemindert.
Als zweite Voraussetzung muss die sog. Wartezeit erfüllt sein. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn man vor dem Eintritt einer Erwerbsminderung mindestens 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, z.B. durch eine Beschäftigung oder dergleichen. Zur Wartezeit zählen auch z.B. auch Zeiten, in denen man freiwillig Beiträge allein gezahlt hat, Kindererziehungszeiten oder Zeiten, die man aus einem Versorgungsausgleich im Rahmen einer Ehescheidung zugesprochen bekommen hat.
Die Wartezeit ist unter bestimmten Voraussetzungen auch erfüllt, wenn man Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld II (jedoch nur für den Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010). Tritt innerhalb der ersten 6 Jahre nach dem Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung eine Erwerbsminderung auf, gilt die Wartezeit ebenso als erfüllt.
Als dritte Voraussetzung muss man die sog. Drei-Fünftel-Regel erfüllen. In den 5 Jahren vor dem Beginn der Erwerbsminderung muss man mindestens 36 Monate oder 3 Jahre Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben. Unter bestimmten Bedingungen kann sich die Zeit, in denen man 36 Monate Beiträge geleistet haben muss, auch über den Zeitraum von 5 Jahren verlängern.
Als quasi vierte Voraussetzung darf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nicht das Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit möglich erscheinen lassen (Grundsatz „Reha vor Rente“).
Wo erhält man den Antrag der Erwerbsminderungsrente?
Die Antragsformulare für die Erwerbsminderungsrente erhält man bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung kann man sich auch zum Thema Erwerbsminderung beraten lassen.
Wie kann man die Erwerbsminderungsrente beantragen?
Um eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen, müssen die Antragsformulare ausgefüllt werden und an die Deutsche Rentenversicherung gesendet werden. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung bieten hierzu Hilfestellungen und Beratung an.
Wurde der Antrag vollständig bei der Deutsche Rentenversicherung eingereicht, prüft die Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen vorliegen. Es wird auch geprüft, ob durch eine medizinische Rehabilitation oder eine berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wieder gesteigert oder erhalten werden kann. Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“ (s.o.).
Durch die medizinischen Befunde und Gutachten von Sachverständigen wird dann festgestellt, wie lange der Antragsteller pro Tag noch arbeiten kann. Liegt die tägliche Fähigkeit zu Arbeiten noch über 6 Stunden, wird keine Rente bewilligt.
Wichtig: die Rente wegen Erwerbsminderung – egal ob eine voll oder die teilweise – wird erst ab dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Vorher kommen zumeist Leistungen wie das Krankengeld in Betracht.
Höhe der Erwerbsminderungsrente – wieviel Rente steht mir zu?
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist individuell und hängt hauptsächlich von zwei Faktoren ab: den bisher eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen und welche Art von Erwerbsminderungsrente festgestellt wurde – volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente.
Ist man erwerbsgemindert, wird je nachdem wie lange man unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch in der Lage ist zu arbeiten, entweder eine teilweise oder vollständige Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Kann man weniger als 3 Stunden täglich arbeiten, wird eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Kann man täglich zwischen 3 und 6 Stunden arbeiten, wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Aus den regelmäßigen Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung lässt sich erkennen, wie hoch der Anspruch einer Erwerbsminderungsrente ist. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente erhält man den ganzen Betrag, bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente die Hälfte des Betrages.
Erwerbsminderungsrente berechnen – auf was kommt es dabei an?
Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist entscheidend wie lange Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wurde und in welcher Höhe. Entscheidend sind die sog. Entgeltpunkte. Hat man ein Jahr lang für den Durchschnittsverdienst Rentenversicherungsbeiträge geleistet, erhält man einen Entgeltpunkt. Hat man also z.B. 25 Jahre den Durchschnittsverdienst aller Versicherten verdient und dafür Rentenversicherungsbeiträge geleistet, hat man 25 Entgeltpunkte gesammelt.
Ist man nach diesen 25 Jahren nun voll erwerbsgemindert, erhält man 25-mal den aktuellen Rentenwert. Dieser beträgt aktuell 34,19 Euro für West-Deutschland und 33,47 Euro für Ost-Deutschland. Man multipliziert also für die Berechnung der Rente den aktuellen Rentenwert mit den Entgeltpunkten: In West-Deutschland würde man daher 854,75 Euro als volle Erwerbsminderungsrente bekommen; in Ost-Deutschland 836,75 Euro.
Hat man nur Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente, erhält man entsprechend nur die Hälfte dieses Betrages (West-Deutschland 428,18 Euro; Ost-Deutschland: 418,38 Euro).
Bei relativ kurzer Berufslaufbahn (z.B. „nur“ 5-10 Jahre) werden die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung daher relativ gering ausfallen und meistens nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen.
Erwerbsminderungsrente Abzüge – welche Abzüge muss man leisten?
Wie bei allen gesetzlichen Renten – hierzu zählen die Altersrente, die Hinterbliebenenrente und die Erwerbsminderungsrente – muss man bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zahlen. Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2023 durchschnittlich 16,2 %, von denen die Hälfte die Deutsche Rentenversicherung leistet. Wurde eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, zahlt man also 8,1 % Krankenversicherungsbeiträge.
Für die Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,05% plus einem Zusatzbeitrag von 0,35 % für kinderlose Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben (insgesamt dann 3,4 %).
Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst – kann ich zu einer Erwerbsminderungsrente überhaupt etwas dazu verdienen?
Wenn man eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, ist es nicht nötig seine Beschäftigung völlig aufzugeben, sodass ein Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente möglich ist. In dem Maße, in dem man noch erwerbsfähig ist, also z.B. bis zu 3 Stunden täglich oder zwischen 3 und 6 Stunden täglich, kann man unproblematisch man noch arbeiten. Wenn man mehr arbeitet spricht dies erstmal dafür, dass man nicht mehr (teilweise) erwerbsgemindert ist.
Erhält man eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, dann darf man jährlich seit 2023 bis zu rund 17.820 Euro (2022 waren es noch 6.300 Euro jährlich) dazu verdienen. Liegt man über der Grenze von 17.820 Euro jährlich, dann wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt.
Erhält man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist es sogar gewollt, dass man z.B. einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Die Hinzuverdienstgrenze ist jedoch bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente individuell und kommt auf die Berechnungsgrundlage der Rente bzw. des bis zum Renteneintritt verdienten Durchschnittsgehalts an.
Wenn man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und es keine Teilzeitbeschäftigungen gibt, kann man unter bestimmten Voraussetzungen auch eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Hierbei kommt es auf die tatsächliche Lage auf dem Arbeitsmarkt an (so genannte Arbeitsmarktrente).
Erwerbsminderungsrente zu gering – was ist, wenn ich zu wenig Rente bekomme?
Häufig sind die Erwerbsminderungsrenten nur gering und reichen kaum zum finanziellen und wirtschaftlichen Überleben aus. Da man in die Lage der Erwerbsminderung unverschuldet durch Krankheit oder Behinderung gerät, gibt es weitere Sozialleistungen, um das Existenzminimum zu sichern.
Ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung so gering, dass das Existenzminimum damit nicht erreicht wird, können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beantragen. Die Grundsicherung kann bei dem örtlich zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Erwerbsminderungsrente wie lange – Werden Erwerbsminderungsrenten nur befristet bewilligt?
Die Erwerbsminderungsrente soll keine Sackgasse sein. Oberstes Ziel ist es, dass die auslösende Krankheit oder Behinderung sich soweit bessert oder sogar überwunden wird, so dass der erwerbsgeminderte Rentenbezieher wieder in eine berufliche Tätigkeit zurückfindet.
Deshalb werden Erwerbsminderungsrenten teilweise zunächst nur für 3 Jahre bewilligt, wenn eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Dies bedeutet aber nicht, dass man nur 3 Jahre Erwerbsminderungsrente beziehen kann. Nach dem Ende der 3 Jahre kann die Rente wieder um 3 Jahre verlängert werden. Nach zwei Verlängerungen, also insgesamt 9 Jahren, muss die befristete Erwerbsminderungsrente dann in eine unbefristete Rente umgewandelt werden.
Längstens kann man Erwerbsminderungsrente bis zum Eintrittsalter für die Regelaltersrente beziehen.
Kann die Erwerbsminderungsrente im Ausland bezogen werden?
Auch im Ausland kann man eine deutsche Erwerbsminderungsrente beziehen. Dies ist dann unproblematisch, wenn man sich nur vorrübergehend im Ausland aufhält – also z.B. für bis zu 6 Monate.
Wenn man länger als 6 Monate in ein ausländisches Land zieht, kommt es darauf an, in welches Land man umzieht. Bei Ländern der europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ändert sich auch nichts an der Höhe der Erwerbsminderungsrente. Bei allen anderen Ländern kann es jedoch zu Einschränkungen kommen.
Welche Kennzahlen gelten für Erwerbsminderungsrente seit 01.07.2022?
Der aktuelle Rentenwert in der Erwerbsminderungsrente beträgt ab 01. Juli 2021 36,02 Euro (West) oder 35,52 Euro (Ost). Für das Jahr 2021 erhielt man einen Entgeltpunkt für ein Jahr Beitragszahlung bei einem Jahresdurchschnittsverdienst von 41.541 Euro.
Die Erwerbsminderungsrenten werden nach den Ankündigungen der Bundesregierung ab 1. Juli 2024 für diejenigen erhöht, die schon seit längerer Zeit eine Erwerbsminderungsrente beziehen – etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren davon.
Was kann man tun, wenn die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?
Die Frage, ob jemand vermindert oder voll erwerbsgemindert ist, ist häufig von der medizinischen Begutachtung und dem Krankheitsbild abhängig. Verschiedene Ärzte und Gutachter beurteilen die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nicht selten sehr unterschiedlich.
Doch sollten sich Antragsteller einer Erwerbsminderungsrente nicht von einer Ablehnung abschrecken lassen. Zahlen aus den letzten Jahren belegen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) etwa die Hälfte aller Anträge ablehnt. Die häufigsten Ursachen für einen ablehnenden Bescheid liegen darin, dass keine Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung festgestellt wird, oder, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie die Wartezeit nicht vorgelegen haben.
Wurde ihr Antrag auf die Erwerbsminderungsrente abgelehnt, sollte man in jedem Fall dagegen innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. In vielen Fällen werden dann neue Gutachten über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit in Auftrag gegeben, die zu einem positiven Ergebnis für den Antragsteller führen können. Auch sollte man seine behandelnden Ärzt:innen zu ihrer Meinung befragen und in das Verfahren involvieren. Gerne unterstützen wir Sie und ihre Ärzt:innen dabei.
Sollte auch der Widerspruch keine Abhilfe schaffen, kann man ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anstrengen. Das Gericht prüft dabei, ob die Deutsche Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente zurecht oder zu Unrecht abgelehnt hat.
Wir vertreten und beraten Antragsteller bei Widersprüchen und in Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung in allen Verfahrensstadien. Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung als Fachkanzlei für Sozialrecht haben wir bereits in vielen Verfahren eine Erwerbsminderungsrente für unsere Mandanten durchsetzen können.
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