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I. In welchem Rechtsgebiet brauchen Sie eine Rechtsanwaltskanzlei?
Mit der Angabe des Rechtsgebietes und der weiteren Fragen helfen Sie uns, dass wir die Anfrage intern direkt an den Rechtsanwalt mit dem größten Fachwissen und der meisten Erfahrung hierzu weiterleiten.
Bitte helfen Sie uns dabei, den Grund und den aktuellen Stand Ihres potentiellen Mandats vorab zu erörtern, damit wir Ihnen schnellstmöglich helfen können. Bitte beantworten Sie dazu die entsprechenden Fragen. Wenn Sie eine Auswahl anklicken, erscheint eine kurze Erklärung zu den Begriffen. Sollten Sie nicht weiter wissen oder die Fragen nicht passen, können Sie sich auch bis zum Ende des Fragebogens durchklicken. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Das Sozialrecht umfasst alle Bereiche der gesetzlichen Versicherungen. Hierzu gehören z.B. alle Ansprüche im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung (inklusive Kurzarbeit). Ebenso gehören hierzu Ansprüche auf einen Grad der Behinderung , der Eingliederunghilfe oder Opferentschädigungsansprüche.
Im Sozialversicherungsbeitragsrecht dreht sich alles um die Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und ggf. wie hoch diese zu sein haben. Diese Fragen haben vor allem für Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer bei Betriebsprüfungen eine große Bedeutung. Aber auch für sonstige Selbstständige oder Freelancer kann die Frage des eigenen sozialversicherungsrechtlichen Status (Bin ich selbständig bzw. freier Mitarbeiter oder besteht Scheinselbstständigkeit?) wichtig sein.
In Deutschland besteht ein Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dies wird durch u.a. Leistungen durch das Jobcenter ("Hartz IV") oder die Grundsicherungsträger ("Sozialhilfe") gewährleistet. Aber auch die Hilfe zur Pflege und Jugendhilfe ist diesem Bereich zuzuordnen.
Das Arbeitsrecht umfasst alle Ansprüche zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Sie haben einen Konflikt am Arbeitsplatz oder gar eine Kündigung erhalten? Sie möchten Ihren Arbeitsvertrag überprüft haben oder brauchen einen individuell ausgearbeiteten Arbeitsvertrag? Dann sind Sie hier richtig.
Das Familienrecht umfasst alle Ansprüche in der Familie. Neben der Scheidung sind davon auch Unterhaltsansprüche, Ansprüche auf Kindesumgang und Fragen des Sorgerechts umfasst. Rechtsanwalt Wachmann ist Fachanwalt für Familienrecht und verfügt über mehr las zwanzig Jahre Erfahrung in dem Rechtsgebiet.
Sie oder einem Angehörigen wurde ein gesetzlicher Betreuer bestellt oder droht dieses? Rechtsanwalt Wachmann ist selbst als gesetzlicher Betreuer tätig und verfügt über jahrzehntelange Erfahrung auf dem Rechtsgebiet.
Bei Fragen zum Corona-Zuschuss handelt es sich streng genommen nicht um ein eigenes Rechtsgebiet. Aufgrund der Aktualität haben wir es dennoch hier aufgenommen. Rechtsanwalt Altewischer hat bereits sehr viele Beratungen und einen Vortrag zu dem Thema durchgeführt. Aktuell vertreten wir auch mehrere Mandant:innen vor Verwaltungsgerichten und Strafgerichten zu dem Thema.
Ihr Mandat umfasst keines der genannten Rechtsgebiete oder können es nicht zuordnen? Dann wählen Sie bitte diese Option und beschreiben Sie Ihr Mandat am Ende des Formulars.
Sozialversicherungsrecht
Arbeitslosengeld finden Sie unter Recht auf soziale Absicherung, Fragen zu Sozialversicherungsbeiträgen unter dem entsprechenden Unterpunkt.

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle unselbstständigen Arbeitnehmer gegen die materiellen Folgen der Arbeitslosigkeit. Zum Leistungskatalog gehört neben der Zahlung von Arbeitslosengeld auch das Ermöglichen von Weiterbildungen. Darüber hinaus werden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Folgen der Corona-Pandemie über das Kurzarbeitergeld gemildert.
Das gesetzlich vorgeschriebene Leistungsspektrum der Rentenversicherung umfasst vor allem die Zahlung von Altersrenten, Erwerbsminderungsrente, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, an die Krankenversicherung der Rentner, die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen.
Die gesetzlichen Krankenversicherung müssen ihre Versicherten v.a. notwendige Heilbehandlungen ermöglichen und bei längeren Krankheitszeiten das Arbeitseinkommen ersetzen (Krankengeld). Gerne beraten wir Sie auch bei der komplizierten Beitragsberechnung und bei Beitragsrückständgen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Jede Person, die gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt vorwiegend nach dem Pflegegrad Leistungen der ambulanten und stationären Pflege.
Die gesetzliche Unfallversicherung sichert vorwiegend gegen Erkrankungen im Berufsleben ab. Ihr Zweck besteht darin, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach dem Eintritt dieser Versicherungsfälle die Gesundheit und die berufliche Leistungsfähigkeit der Versicherten „mit allen geeigneten Mitteln“ wiederherzustellen.
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die Schwere einer Behinderung an. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Über den GdB sollen die Benachteiligung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgleichen.
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung für Menschen mit Behinderungen. Das Leistungsspektrum ist sehr breit. Es werden die soziale Teilhabe, Teilhabe am Arbeitsleben, medizinische Rehabilitation und Bildungsleistungen gefördert.
Wer persönlich oder als Angehöriger durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, dem stehen möglicherweise Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG – ab 2024 SGB XIV) zu. Ziel ist, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen solcher Taten auszugleichen.
Wenn Ihr Anliegen zu keinem der beschriebenen Rechtsgebiete passt oder Sie sich nicht sicher sind, wählen Sie bitte Anderes.
Recht auf soziale Absicherung
Die weiteren Zweige der Sozialversicherungen finden Sie unter dem Punkt Sozialversicherungsrecht.

Arbeitslosengeld nach dem SGB II, seit 2023 Bürgergeld genannt, sichert den Lebensunterhalt bedürftiger Menschen. Gerne helfen wir Ihnen gegen Erstattungen und Leistungsablehnungen vorzugehen oder zusätzliche Bedarfe geltend zu machen.
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung können Sie als bedürftiger Mensch bekommen, wenn Sie entweder die Regelaltersgrenze (ab Geburtsjahr 1964 67 Jahre) erreicht haben oder Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.
Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, allerdings immer erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht, oder nur in zu geringem Umfang, leistet.
Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, allerdings immer erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht, oder nur in zu geringem Umfang, leistet.
Sozialversicherungsbeitragsrecht:
Bitte wählen Sie Betriebsprüfungen, wenn Sie bereits eine Prüfung hatten oder diese angekündigt ist.

In Ihrem Betrieb gab es eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung oder es wurde eine Betriebsprüfung angekündigt? Gerne beraten und vertreten wir Sie gegenüber der Deutschen Rentenversicherung hierzu.
Sie sind sich unsicher, ob Sie oder ihr/e Mitarbeiter/in selbstständig oder angestellt tätig sind? Dann können Sie das Statusfeststellungsverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status nutzen. Gerne beraten und vertreten wir Sie auch, wenn ein Statusfeststellungsverfahren bei Ihnen eingeleitet wurde oder "schief gegangen" ist.
Oft besteht bei Auftraggebern oder Auftragnehmern Unsicherheit, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Mehrere Auftraggeber alleine genügen nicht, um eine Scheinselbstständigkeit zu verhindern! Gerne beraten wir Sie hierzu und entwickeln mit Ihnen den zu ihrem Arbeitsalltag passenden Rechtsrahmen.
Familienrecht:
Soweit neben der Scheidung auch weitere familienrechtliche Ansprüche zu regeln sind, wählen Sie bitte Scheidung.

Sie oder Ihr Ehegatte wollen sich scheiden lassen? Gerne berät und vertritt Sie RA Wachmann als Fachanwalt für Familienrecht mit über 20 Jahren Berufserfahren hierzu.
Sie und Ihr Ehegatte haben sich getrennt? Gerne berät und vertritt Sie RA Wachmann als Fachanwalt für Familienrecht mit über 20 Jahren Berufserfahren hierzu.
Sie und Ihr Ehegatte wollen einen Ehevertrag aufsetzen, ändern oder einfach nur wissen, was sich dort regeln lässt? Gerne berät und vertritt Sie RA Wachmann als Fachanwalt für Familienrecht mit über 20 Jahren Berufserfahren hierzu.
Das Umgangsrecht bezeichnet den gegenseitigen Anspruch auf Umgang zwischen einem Kind und seinen Eltern. Darüber hinaus hat das Kind ein Kontaktrecht zu weiteren wichtigen Bezugspersonen, wie den Großeltern, Geschwistern und Pflegeeltern. Nur unter gewissen Voraussetzungen kann das Umgangsrecht verweigert oder eingeschränkt werden. Gerne berät und vertritt Sie RA Wachmann als Fachanwalt für Familienrecht mit über 20 Jahren Berufserfahren hierzu.
Betreuungsrecht:
Das Betreuungsrecht umfasst alle Fragen im Zusammenhang mit der Bestellung von gesetzlichen Betreuern (umgangssprachlich oft Vormund genannt).
Sie wollen für sich oder einen Angehörigen den gesetzlichen Betreuer wechseln? Gerne berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Wachmann, der selbst seit vielen Jahren auch als gesetzliche Betreuer arbeitet, hierzu.
Sie wollen gegen eine gesetzliche Betreuung vorgehen, eine gesetzliche Betreuung beantragen oder nur allgemein über die Folgen einer gesetzlichen Betreuung informieren? Gerne berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Wachmann, der selbst seit vielen Jahren auch als gesetzliche Betreuer arbeitet, hierzu.
Gegen Sie oder einen Angehörigen wurde ein Unterbringungsbeschluss erlassen? Gerne berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Wachmann hierzu.
Arbeitsrecht:
Das Arbeitsrecht umfasst alle Ansprüche zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen.
Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann müssen Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einlegen, da die Kündigung ansonsten automatisch rechtmäßig wird. Gerne beraten und vertreten wir Sie hierzu.
Sie sind Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und haben Fragen zu den Rechten und Pflichten im Arbeitsrecht? Wir beraten Sie gerne zu allen Themen von der Abmahnung bis zum Zeugnis.
Sie möchten Ihren Arbeitsvertrag überprüfen oder wir sollen einen Arbeitsvertrag für Sie entwerfen? Gerne erläutern wir Ihnen alle notwendigen Vertragsbestandteile und ihre Auswirken in der Praxis.
II. Was ist der Stand Ihres Mandats? (Sozialrecht und Corona-Zuschuss))
Bitte geben Sie hier an, auf welchem Stand Ihr Mandat aktuell ist. Sie müssen sich hier nicht sicher sein, aber diese Angabe hilft uns für die Einschätzung der weiteren Vorgehensweise sehr.
Wenn Sie bereits einen Bescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung) erhalten haben, wählen Sie bitte Widerspruchsverfahren. Ein Bescheid enthält immer eine Entscheidung über einen Anspruch und eine (ggf. kleingedruckte) Rechtsbehelfsbelehrung. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsmittelfrist einen Monat ab Zugang des Bescheides beträgt.
Wenn Sie einen Widerspruchsbescheid (steht in der Überschrift) erhalten haben, wählen Sie bitte Klageverfahren. In diesem Fall wurde bereits Widerspruch gegen einen Bescheid erhoben und dieser nun mit einem Widerspruchsbescheid abgelehnt. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsmittelfrist einen Monat ab Zugang des Bescheides beträgt.
Die Anhörung wird oft mit einem Bescheid verwechselt. Bei einer Anhörung teilt die Behörde vor dem Erlass eines Bescheides mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt und gibt Ihnen die Möglichkeit, hierzu innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen. Es kann sinnvoll sein, sich hier schon von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten zu lassen, um das Ergehen einer negativen Entscheidung zu verhindern.
Die Berufung ist das Rechtsmittle gegen ein Urteil. Bitte dies nur wählen, wenn Sie bereits ein Urteil vom Sozialgericht erhalten haben. Bei Berufungen gilt grundsätzlich eine Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zugang des Urteils.
Die vorherige Abklärung von Rechtsfragen kann wichtig sein, bevor ein Antrag gestellt wird oder schon Tatsachen geschaffen werden. Soweit erforderlich können wir z.B. bei der Ausarbeitung von Verträgen helfen oder ein Rechtsgutachten für Sie erstellen.
II. Was ist der Stand Ihres Mandats? (Familien- und Betreuungsrecht)
Bitte geben Sie hier an, auf welchem Stand Ihr Mandat aktuell ist. Sie müssen sich hier nicht sicher sein, aber diese Angabe hilft uns für die Einschätzung der weiteren Vorgehensweise sehr.
Die außergerichtliche Vertretung ist dann erforderlich, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung noch nicht unvermeidlich ist. Üblicherweise erfolgt vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zunächst eine anwaltliche Aufforderung an die Gegenseite.
Bitte wählen Sie Klageverfahren, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie selbst verklagten wurden oder Klage erhoben haben und hierzu bereits Post durch das Gericht erhalten haben.
Die Berufung ist das Rechtsmittle gegen ein Urteil. Bitte dies nur wählen, wenn Sie bereits ein Urteil vom Sozialgericht erhalten haben. Bitte beachten Sie unbedingt dies jeweils geltende Rechtsmittelfrist ab Zugang des Urteils. Für den Zugang kommt es darauf an, wann das Urteil in Ihrem Briefkasten lag.
Die vorherige Abklärung von Rechtsfragen kann wichtig sein, bevor ein Antrag gestellt wird oder schon Tatsachen geschaffen werden. Soweit erforderlich können wir z.B. bei der Ausarbeitung von Patienvorsorgevollmachten oder Eheverträgen helfen oder ein Rechtsgutachten für Sie erstellen.
II. Was ist der Stand Ihres Mandats? (Arbeitsrecht)
Die außergerichtliche Vertretung ist angezeigt, wenn bisher nicht verhandelt wurde oder die Verhandlungen noch nicht endgültig gescheitert sind. Bitte beachten Sie, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang (Einwurf im Briefkasten o.ä.) erhoben werden muss.
Wenn Sie bereits selbst Kündigungsschutzklage erhoben haben, können wir auch im laufenden Prozess die Vertretung übernehmen. Gerne übernehmen wir die gerichtliche Vertretung auch im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe.
Gerne beraten wir Sie dazu, wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen können und ob Sie ein etwaiges Abfindungsangebot annehmen sollen.
Die außergerichtliche Vertretung ist dann erforderlich, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung noch nicht unvermeidlich ist. Üblicherweise erfolgt vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zunächst eine anwaltliche Aufforderung an die Gegenseite. Dies ist im Arbeitsrecht insbesondere bei Lohnnachforderungen, Anforderungen eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses, Urlaubsabgeltung und ähnlichen Themen angezeigt.
Ihr Fall aus dem Arbeitsrecht passt zu keiner der oben genannten Kategorien oder Sie sind sich nicht sicher? Dann wählen Sie bitte Sonstiges.
III. Welche Kosten fallen voraussichtlich für die anwaltliche Vertretung an? (Sozialrecht)
Üblicherweise ist zunächst eine Erstberatung durchzuführen, in welcher die Dokumente gesichtet, ein Überblick zur Rechtslage und eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abgegeben wird. Ebenso klären wir in der Erstberatung über die Kosten für die weitere anwaltliche Vertretung oder Beratung auf. Gerne klären wir hier aber bereits auf, welcher Kostenrahmen (grob) bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung (=Führung eines Prozesses) bestehen. Bitte beachten Sie, dass es sich nicht um eine verbindliche Auskunft handelt, sondern wir Ihnen nur eine Vorstellung für den Kostenrahmen vermitteln wollen. Selbstverständlich klären wir Sie nach der Annahme des Mandats über alle Anwaltskosten genau auf, bevor diese entstehen.
Die anwaltliche Vertretung vor den Sozialgerichten richtet sich in der Regel (für Verbraucher) nach den Betragsrahmengebühren und nicht nach dem Streitwert (nur bei Unternehmen). Die Rahmengebühr ist von vielen Faktoren abhängig, die sich hier nicht darstellen lassen. Bei einem Fall mit einem Mandanten und durchschnittlichem Aufwand fällt eine Geschäftsgebühr von 451,01 Euro an. Nach der Annahme des Mandats werden wir Ihnen konkret darstellen, mit welchen Kosten in Ihrer Sache zu rechnen ist und nur nach Ihrem Einverständnis entsprechend tätig.
Die anwaltliche Vertretung vor den Sozialgerichten richtet sich in der Regel (für Verbraucher) nach den Betragsrahmengebühren und nicht nach dem Streitwert. Die Rahmengebühr ist von vielen Faktoren abhängig, die sich hier nicht darstellen lassen. Bei einem Fall mit einem Mandanten und durchschnittlichem Aufwand fällt eine Verfahrensgebühr von 451,01 Euro an (Klagerhebung, -begründung usw.). Für die Vertretung beim Gerichtstermin fällt durchschnittlich eine Gebühr von zusätzlich 333,20 Euro an. Nach der Annahme des Mandats werden wir Ihnen konkret darstellen, mit welchen Kosten in Ihrer Sache zu rechnen ist und nur nach Ihrem Einverständnis entsprechend tätig.
In manchen Fällen ist lediglich eine auführliche, das Maß einer Erstberatung überschreitende, Beratung erforderlich. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Gutachten zu komplexen Rechtsfragen erstellt oder ein laufende Fall lediglich beratend begleitet werden soll. In diesem Fällen vereinbaren wir ein individuelles Honorar gemessen an der Komplexität und dem Arbeitsaufwand der Angelegenheit.
Welche Kosten fallen voraussichtlich für die Erstberatung an?
Die Erstberatung kostet für Verbraucher in der Regel 180,00 Euro (inklusive Umsatzsteuer) und für Unternehmer 190,00 Euro (exklusive Umsatzsteuer). Bitte beachten Sie, dass die Gebühr auch vom Aufwand der Angelegenheit abhängig ist. Soweit wir vor dem Termin keine anderweitige Mitteilung machen, gelten die vorgenannten Gebühren. Gerne beraten und vertreten wie Sie bei Bedürftigkeit auch auf der Basis eines Beratungshilfescheines, sodass für Sie nur ein Selbstbehalt in Höhe von 15,00 Euro anfällt.
Rechtsschutzversicherung
Eine Deckungszusage hat immer eine Schadensnummer und nennt auch konkret, wofür die Versicherung einsteht. Bitte fragen Sie ggf. zur Sicherheit bei Ihrer Versicherung nach, ob ein Selbstbehalt besteht, sodass keine unerwarteten Kosten auf Sie zukommen.
Gerne stellen wir die Deckungsanfrage auch für Sie, allerdings müssen Sie bei einer Ablehnung durch Ihre Rechtsschutzversicherung selbst für die Anwaltskosten aufkommen. Diese Frage lässt sich in aller Regel im Rahmen einer Erstberatung klären, sodass das Kostenrisiko für Sie in diesem Fall bei 180 Euro (226,10 Euro für Unternehmer) liegt, sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Übernahme ablehnen.
Beratungshilfeschein
Der Beratungshilfeschein ist so etwas wie die Vorstufe zur Prozesskostenhilfe. Wenn Sie sich die Anwaltskosten nicht leisten können (z.B. weil Sie Jobcenterleistungen erhalten oder vergleichbar niedriges Einkommen habe), könnte Ihnen eine Beratungshilfeschein zustehen. Mit einem Beratungshilfeschein entsteht für die Beratung ein Eigenanteil in Höhe von 15 Euro. Ohne Beratungshilfeschein kostet eine Erstberatung 180,00 Euro brutto.
Ein Beratungshilfeschein muss im Original vorliegen und mit einem Stempel von der zuständigen Stelle beim Amtsgericht versehen sein und sollte nicht mit dem Antragsformular für Beratungshilfe verwechselt werden.
Wenn noch kein Beratungshilfeschein vorliegt, bitten wir Sie, diesen vor dem Termin beim für Sie zuständigen Amtsgericht einzuholen. Hierfür müssen Sie mit dem Antragsformular und allen Unterlagen (u.a. Sozialhilfebscheides und Kontoauszüge der letzten drei Monate) zur entsprechenden Stelle beim für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht gehen. Weitere Informationen zum Beratungshilfeschein finden Sie hier.
III. Welche Kosten fallen voraussichtlich an? (Arbeitsrecht)
Üblicherweise ist zunächst eine Erstberatung durchzuführen, in welcher die Dokumente gesichtet, ein Überblick zur Rechtslage und eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abgegeben wird. Ebenso klären wir in der Erstberatung über die Kosten für die weitere anwaltliche Vertretung oder Beratung auf. Gerne klären wir hier aber bereits auf, welcher Kostenrahmen (grob) bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung (=Führung eines Prozesses) bestehen. Bitte beachten Sie, dass es sich nicht um eine verbindliche Auskunft handelt, sondern wir Ihnen nur eine Vorstellung für den Kostenrahmen vermitteln wollen. Selbstverständlich klären wir Sie nach der Annahme des Mandats über alle Anwaltskosten genau auf, bevor diese entstehen.
Die anwaltliche Vertretung vor den Arbeitsgerichten richtet sich in der Regel (für Verbraucher) nach dem Streitwert. Der Streitwert richtet sich nach dem Wert des eingeklagten Anspruches. Bei einer Kündigungsschutzklage wird üblicherweise das dreifache Monatsgehalt als Streitwert festgesetzt. Ausgehend von einem Monatsbruttogehalt von 2.000,00 Euro (also einem Streitwert von 6.000,00 Euro) betragen die Verfahrens- und Terminsgebühr z.B. circa 1.184,05 Euro. Wenn ein Vergleich erzielt wird, fällt zusätzlich eine Vergleichsgebühr an. Dies gilt es bei Vergleichsverhandlungen zu beachten und wir weisen selbstverständlich immer nochmals darauf hin.
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