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Sozialrecht Fachanwalt

Sperrzeit

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Sperrzeit

Die Sperrzeit wird durch grundloses, versicherungswidriges Verhalten ausgelöst und erstreckt sich über einen Zeitraum von einer bis zu 12 Wochen. Die im deutschen Sozialrecht verankerte Sperre beschreibt ein Zeitfenster, indem Betroffene keinen Anspruch auf das ALG 1 (Arbeitslosengeld 1) haben. Im schlimmsten Fall bedeutet dies, dass Sie bis zu drei Monate ohne staatliche Unterstützung auskommen müssen. Abzugrenzen ist eine Sperrzeit aber von der Ruhezeit, die zu einer Verschiebung des Zahlungszeitraums führt. Doch wird eine Sperrzeit ausgesprochen, kommt es zu einem um diese Zeit verkürzten Auszahlungsintervall für die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldes.

 

Vorsicht bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages!

 

Der Aufhebungsvertrag basiert auf einer einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber. Liegt ein solches Dokument vor, prüft die Agentur für Arbeit sehr genau, ob es Argumente gab, diesem Aufhebungsvertrag zuzustimmen und bewusst die Arbeitslosigkeit herbeizuführen. Daher müssen beide Vertragspartner detailliert darlegen, welche Gründe es für den Aufhebungsvertrag gab.

 

Wichtig: Aufhebungsverträge und Arbeitslosengeld sind eine komplexe Materie. Unser Rat: Gehen Sie zum Anwalt ihres Vertrauens BEVOR sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sonst ist das Kind evtl. schon in den Brunnen gefallen.

 

Achtung bei Abwicklungsvertrag

 

Wer nach einer offiziellen Kündigung einen Abwicklungsvertrag unterschreibt, verringert seine Chancen, unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das ALG 1 zu beziehen. Juristisch betrachtet gilt die Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrages als Zustimmung des gekündigten Arbeitnehmers. Auch wenn die Beendigung vom Betrieb ausging, trägt in diesem Fall der Gekündigte zur Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses bei und handelt demnach vorsätzlich und grob fahrlässig (§ 159 des Dritten Sozialgesetzbuches). Ohne Folgen bleibt die Unterfertigung eines Abwicklungsvertrages nur, wenn zur selben Zeit eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre. Gleiche Rahmenbedingungen gelten bei Arbeitnehmer:innen, die nicht vom Sonderkündigungsschutz betroffen sind oder bei einer angemessenen Abfindungsregelung.

 

FAQ:

 

Was bedeutet eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes?

 

In der Arbeitslosenversicherung wird die Sperrzeit als Element des Versicherungsprinzips definiert. Dem Kollektiv der Solidargemeinschaft soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von Versicherungsrisiken abzugrenzen. Wer Arbeitslosigkeit und damit den eigentlichen Versicherungsfall aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens herbeiführt oder ein Ende verhindert, verliert über einen bestimmten Zeitraum den Anspruch auf ALG 1. In manchen Fällen erlischt der Leistungsanspruch zur Gänze. Im Paragraf 159 SGB III werden alle Regelungen angeführt, die zum Ruhen von Ansprüchen führen, der Paragraf 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III regelt das Erlöschen von Ansprüchen infolge von eintretenden Sperrzeiten.

 

Wann wird eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit angeordnet?

 

Mit dem Verhängen einer Sperrzeit sanktioniert die Bundesagentur für Arbeit Versicherte, die ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben oder bei der erneuten Arbeitssuche nicht mithelfen. Die Sperrzeit wirkt sich auf den Anspruch von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld aus.

 

Welche Gründe gibt es für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

 

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Sperrzeitenregelungen primär zwischen den arbeitsrechtlichen Bezugspunkten. Sie sind wichtig, um den sozialrechtlichen Kontext in der Solidargemeinschaft herzustellen. Daher differenzieren die Regelungen bei:

 

  • Arbeitsablehnung
  • Meldeversäumnisse
  • Arbeitsaufgabe
  • unzureichende Eigenbemühungen
  • Ablehnung von Integrationskursen oder berufsbezogenen Deutschkursen
  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung
  • Abbruch oder Ablehnung beruflicher Eingliederungsmaßnahmen

 

 Wie lange geht die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

 

Die Dauer der Sperrzeit ist sehr unterschiedlich je nach Ursache. Im Folgenden werden die verschiedenen Ursachen inklusive der dazugehörigen Sperrzeiträume aufgeführt:

  • Meldeversäumnis, verspätete Arbeitsuchendmeldung – eine Woche
  • zu geringe Eigenbemühung eine Arbeit zu finden – zwei Wochen
  • Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme – drei Wochen beim ersten Verstoß, sechs Wochen beim zweiten Verstoß, jeder weitere Verstoß zieht 12 Wochen nach sich.
  • Verhaltensbedingte Kündigung, Arbeitsaufgabe durch Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund – 12 Wochen, eventuell Verkürzung auf sechs oder drei Wochen

 

Wann lässt sich die Sperrzeit verringern?

 

In Einzelfällen können die Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld verkürzt werden. Sie betragen lediglich drei bis sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis binnen der kommenden sechs bis 12 Wochen ohnehin vonseiten des Arbeitgebers beendet worden wäre. Die Härtefallregelung erlaubt es in bestimmten Fällen, die Sperrzeit von 12 auf sechs Wochen zu reduzieren. Davon betroffen sind Arbeitslose, für die eine übliche Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten würde.

 

Kann man eine Sperrzeit umgehen?

 

Wurde Ihnen als Arbeitnehmer:in aus personen- oder betriebsbedingten Gründen gekündigt, darf das Arbeitslosengeld nicht vorenthalten werden. In einem solchen Fall ist die Kündigung weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt worden. Liegt der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Verhalten des Arbeitnehmers, kann eine Sperrzeit verhängt werden. Eine Sperrfrist ist ebenso unzulässig, wenn Sie der Agentur für Arbeit nachweisen können, dass eine Eigenkündigung aus wichtigen Gründen erfolgt ist. Das kann die Aussicht auf eine neue Stelle oder Mobbing am Arbeitsplatz sein. Eine Sperrzeit entfällt auch, wenn der Arbeitgeber wiederholt den Lohn in nicht korrekter Höhe oder verspätet gezahlt hat. Hierzu ist allerdings ein Nachweis zu erbringen. Eine eigene Kündigung ist überdies im Falle einer dauerhaften Überforderung zulässig und darf nicht zu einer Sperrzeit führen. Zudem bildet die Gründung einer Erziehungsgemeinschaft im Interesse des Kindes einen weiteren Ausschlussgrund zur Verhängung einer Sperrfrist.

 

Wovon können Betroffene Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

 

Wurde eine Sperrzeit gegen Sie verhängt und Sie sind als Leistungsempfänger nicht in der Lage, Ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten, können Sie Sozialhilfe oder gegebenenfalls Leistungen zur Grundsicherung (ALG II) beantragen. Hier gilt es darauf zu achten, dass bei der Auszahlung von ALG II auch das Einkommen des Ehepartners herangezogen wird. Zudem müssen Betroffene bei verhängten Sperrzeiten des Arbeitslosengeldes 1 mit Sanktionen im ALG II in Höhe von 30 Prozent rechnen.

 

Mit welcher Wartezeit ist beim Arbeitslosengeld zu rechnen?

 

Wer die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt, war in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung für zumindest 12 Monate beschäftigt und versicherungspflichtig angemeldet.

 

Bin ich während der Sperrzeit versichert?

 

In dieser Zeit übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung. Einzige Ausnahme: bei Abfindung. Erhalten Sie eine Entlassungsentschädigung, tragen Sie diese Beiträge in Form einer freiwilligen Weiterversicherung selbst.

 

Was können Sie gegen eine Sperrzeit tun?

 

Erhalten Sie eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld, so können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Gegen die Verhängung einer Sperrzeit können Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit in Schriftform und mit plausiblen Gründen dagegen zur Wehr setzen. Legen Sie dar, warum eine Sperrzeit aus Ihrer Perspektive nicht korrekt ist. Die dafür vorgesehene Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Gibt die Agentur für Arbeit dem Widerspruch zum Teil oder vollständig statt, kommt es zu einer Verkürzung oder gänzlichen Aufhebung der Sperrzeit. Wenn der Widerspruch abgewiesen wird, ergeht ein schriftlicher Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie nur noch mit einer Klage beim zuständigen Sozialgericht vorgehen.

 

Ist die Monatsfrist abgelaufen, kann kein Einspruch mehr eingebracht werden oder bleibt zumindest ohne Beachtung.

 

Wann beginnt die Arbeitslosengeld-Sperrzeit?

 

Die Sperrzeit tritt mit Beginn des (theoretischen, aber wegen der Sperrzeit nicht ausgezahlten) Bezuges von Arbeitslosengeld oder (, wenn der Grund der Sperrzeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld eintritt) mit dem Erhalt eines entsprechenden Bescheides in Kraft.

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