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Nebenjob während des Bezuges von Arbeitslosengeld

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Nebenjob während des Bezuges von Arbeitslosengeld

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Nebenjob während des Bezuges von Arbeitslosengeld

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I (nicht zu verwechseln mit dem Bürgergeld) ist es möglich und erlaubt, nebenbei Geld zu verdienen.  Es darf sich hierbei aber nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln. Dann stehen Sie dem Arbeitsmarkt nämlich nicht mehr ausreichend zur Verfügung, was eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist.

Das Einkommen aus dem Nebenjob ist anzurechnen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Grundsätzlich wird Einkommen aus einer Nebentätigkeit bis zum Betrag von 165,00 Euro nicht angerechnet. Bis zu dieser Höhe können Sie also bedenkenlos jeden Monat dazu verdienen.

Darüber hinaus erfolgt auch dann keine Anrechnung von Nebeneinkommen, wenn der Nebenjob bereits längere Zeit vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde.

Gem. § 155 Abs. 2 SGB III bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit durchschnittlich auf den Monat entfällt, wenn in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit mindestens zwölf Monate lang ausgeübt wurde.

Wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit im Nebenverdienst handelt, ist der Gewinn für den entsprechenden Zeitraum vor dem Bezug von Arbeitslosengeld zu ermitteln und im Bezug nur der Gewinn anzurechnen, der den durchschnittlichen Gewinn vor der Arbeitslosigkeit übersteigt. Von dem Gewinn sind allerdings auch die hierauf zu zahlenden Steuern abzuziehen. Die Bundesagentur für Arbeit lässt es diesbezüglich zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand zu, den Gewinn generell um 10 % zu vermindern. Es können aber auch höhere Steuern geltend gemacht werden, wobei hierzu Nachweise eingereicht werden müssen.

Gerne beraten und vertreten wir Sie zu diesem Thema.

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