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Grundsätzlich können Arbeitgeber:innen für Feiertage kein Kurzarbeitergeld erhalten und es ist für diese auch der volle Lohn zu zahlen. Hintergrund der Regelegung ist, dass der Feiertagslohn auch ohne das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, welches Kurzarbeit notwendig macht (wie z.B. die Corona-Pandemie) zu zahlen wäre und die Arbeitnehmer:innen nicht arbeiten müssten.
Der Feiertagslohn ist insoweit nur dann zu berücksichtigen, wenn in dem Betrieb üblicherweise kontinuierlich auch an Feiertagen gearbeitet wird (vgl. https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html). Denn das Instrument des Kurzarbeitergeldes soll lediglich den Arbeitsausfall kompensieren, der ohne das unabwendbare Ereignis (hier: die Corona-Pandemie) nicht entstanden wäre. Wenn üblicherweise in einem Betrieb an Feiertagen nicht gearbeitet wird, ist nicht mehr das unabwendbare Ereignis ursächlich für die Lohnzahlung, sondern der Feiertag. Deswegen wird dann kein Kurzarbeitergeld gezahlt.
Etwas Anderes gilt aber, wenn üblicherweise an Feiertagen in dem Betrieb gearbeitet wird und lediglich aufgrund des unabwendbaren Ereignisses keine oder eine wesentlich geringere Arbeitsleistung der Arbeitnehmer/innen erfolgt.
Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass Zeiten des Arbeitsausfalles an Wochenfeiertagen nur dann beim Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen sind, soweit eine Lohnzahlungspflicht infolge des Arbeitsmangels (und nicht des Feiertages) entfällt (BSG Urteil vom 29.08.1974 – 7 RAr 17/72 -).
Denn wenn kein coronabedingter Arbeitsmangel bestanden hätte, hätte ein signifikanter Anteil der Arbeitnehmer/innen an den Feiertragen gearbeitet. Diese Rechtslage steht auch in Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Regelungen für die
Entgeltfortzahlung bei Feiertagen (und Kurzarbeit). Denn der Arbeitslohn für die Feiertage wird üblicherweise nicht aufgrund der Arbeitsleistung, sondern aufgrund des nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) bestehenden Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ohne die Pflicht zur Arbeitsleistung gezahlt. Dementsprechend legt § 2 Abs. 2 EntgFG fest, dass Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach § 2 Abs. 1 EntgFG ausgefallen gilt. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein solcher Anspruch bei Arbeitsausfall, der nicht auf dem Feiertrag beruht, kein solcher Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Dies steht im Einklang mit der dargestellten Rechtslage zum Kurzarbeitergeld nach dem SGB III; denn an diesen Tagen ist Kurzarbeitergeld zu leisten.
Sollten Sie bei Ihrer Leistungsabrechnung von Kurzarbeitergeld diesbezüglich oder in anderem Zusammenhang Probleme haben, können wir Sie hierzu gerne beraten und anwaltlich vertreten.
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