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Sozialrecht Fachanwalt

Krankengeld

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Krankengeld

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, wenn Menschen eine längere Zeit arbeitsunfähig erkranken oder in einer stationären Behandlung sind. Für die Arbeitsunfähigkeit reicht eine Erkrankung aus, bei der man die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Krankheit nicht mehr ausüben kann oder durch die Ausübung die Gefahr besteht, dass die Krankheit sich verschlimmert.

Für den Krankengeld-Bezug ist es nicht notwendig, dass man die berufliche Tätigkeit in vollen Umfang nicht mehr ausüben kann. Wenn man durch eine Krankheit deutlich beeinträchtigt ist, ist dies ausreichend.

Krankengeld erhält man auch, wenn man stationär in einem Krankenhaus behandelt wird oder sich in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung befindet. Dabei muss die Behandlung nicht unbedingt zur einer Arbeitsunfähigkeit führen. Der (notwendige) Aufenthalt allein berechtigt zum Bezug des Krankengeldes.

Achtung: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen lückenlos sein!

Damit Krankengeld bezogen werden kann, müssen die von einem Arzt ausgestellten Bescheinigungen („Gelber Schein“, „Gelber Zettel“ oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) immer lückenlos sein. Es darf zwischen den Folge-Bescheinigungen kein Tag liegen, in dem man nicht arbeitsunfähig war. Endet eine Bescheinigung z.B. am 15.05., muss die nächste Bescheinigung am 16.05. beginnen.

Ab dem 01.01.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und automatisch von der Arztpraxis an die Krankenversicherung übermittelt.

 

FAQ

Wer kann Krankengeld bekommen?

Das Krankengeld richtet sich vor allem an Arbeitnehmer, d.h. Menschen die sozialversicherungspflichtig und unselbstständig beschäftigt sind. Außerdem bekommen Bezieher von Arbeitslosengeld, wenn diese längerfristig erkranken, ebenso Krankengeld.

Voraussetzung für den Krankengeld-Bezug ist es, dass Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Krankengeld-Bezug in der privaten Krankenversicherung unterliegt anderen, jeweils im Vertrag geregelten Voraussetzungen oder ist ganz ausgeschlossen.

Nicht für Krankengeld versichert sind u.a. Bezieher von Arbeitslosengeld II, kurzfristig Beschäftigte (Arbeitsvertrag ist auf maximal 10 Wochen geschlossen) und hauptberuflich Selbstständige. Selbstständige können allerdings im Rahmen einer Wahlerklärung auch den Krankengeld-Bezug mit in einer Versicherung einschließen.

 

Wann bekommt man Krankengeld?

In den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhält man als Arbeitnehmer:in in den meisten Fällen die sog. Entgelt- oder Lohnfortzahlung. Dabei zahlt der Arbeitgeber dem erkrankten Arbeitnehmer weiterhin seinen Lohn bzw. sein Gehalt. Hierzu ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet.

Bezieht man Arbeitslosengeld erhält man ebenso in den ersten 6 Wochen der Erkrankung weiter Arbeitslosengeld als Leistungsfortzahlung. Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosengeld-Beziehern liegt dann vor, wenn diese durch die Erkrankung auch leichte Tätigkeiten nicht mehr verrichten können. Zeitlich muss die Tätigkeit in dem Maße nicht mehr möglich sein, in man der Arbeitsagentur für die Vermittlung zur Verfügung steht (z.B. 8 Stunden pro Tag).

Ist man nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung/Leistungsfortzahlung immer noch arbeitsunfähig erkrankt, erhält man Krankengeld.

 

Wie lange bekommt man Krankengeld?

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Krankheit durch einen Arzt. Ab diesem Zeitpunkt bekommt man das Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren. Da man in den ersten 6 Wochen in der Regel allerdings Entgelt-/Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber bzw. bei Bezieher von Arbeitslosengeld Leistungsfortzahlung von der Arbeitsagentur bekommt, kann man in der Regel längstens 72 Wochen Krankengeld beziehen.

Somit bekommt man innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums wegen derselben Krankheit längstens 72 Wochen Krankengeld. Ist man danach noch arbeitsunfähig, muss Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beantragt werden.

Erkrankt man nach dem maximalen Bezugszeitraum von Krankengeld an einer anderen Erkrankung, kann ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die neue Erkrankung während des Krankengeld-Bezugs der ersten Erkrankung zu dieser hinzugetreten ist.

In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, da es hinsichtlich des Krankengeld-Bezugs häufig zu Problemen mit der Krankenkasse kommt.

 

Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Krankengeld ist geringer als der Lohn bzw. das Gehalt, das man von seinem Arbeitgeber erhalten würde. Als Krankengeld werden von der Krankenkasse maximal 70% des Bruttoentgelts, aber höchstens 90% des Nettoentgelts geleistet. Berechnet wird das Krankengeld täglich und zwar für 30 Tage jeden Monat, unabhängig der Anzahl der Tage in einem Monat. Der Höchstsatz des Krankengeldes beträgt pro Tag 116,38 Euro brutto (ab 01.01.2023).

Von dem Krankengeld müssen im Fall von Arbeitnehmer:innen noch Sozialabgaben abgeführt werden. Dies sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Diese betragen 12,025% bzw. 12,20% (für Kinderlose oder unter 23 Jahre alt). Beiträge zur Krankenversicherung werden von der Krankenkasse übernommen.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld wird das Krankengeld in voller Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet.

Während der Entgelt-/Lohnfortzahlung, also den ersten 6 Wochen einer längeren Arbeitsunfähigkeit, wird der Lohn bzw. das Gehalt in voller Höhe vom Arbeitgeber gezahlt.

 

Wo muss man das Krankengeld beantragen?

Das Krankengeld muss nicht beantragt werden. Ist man länger als 6 Wochen krank und wurde dies der Krankenkasse gemeldet, erhält man automatisch das Krankengeld von der Krankenkasse.

Die ärztliche Krankschreibung („Gelber Schein“) bzw. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung musste man früher, um einen Anspruch auf Krankengeld zu erlangen, noch selbst der Krankenkasse übermitteln. Seit dem 01.10.2021 wird nun die Arbeitsunfähigkeit automatisch durch elektronische Meldung des feststellenden Arztes an die Krankenkasse übermittelt.

Für einen Bezug von Krankengeld ist aber notwendig, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos festgestellt wird. Liegt z.B. ein Tag ohne Arbeitsunfähigkeit zwischen zwei Krankmeldungen, so fällt man aus dem Krankengeld-Bezug heraus.

 

Was ist der Krankengeldzuschuss?

Wenn Arbeitnehmer:innen längerfristig erkranken und arbeitsunfähig sind, drohen durch den Bezug von Krankengeld finanzielle Einbußen. Das Krankengeld fällt nämlich geringer als das Nettoeinkünfte aus.

Um diese finanziellen Einbußen abzufedern können Arbeitgeber freiwillig ihren Arbeitnehmer:innen einen Zuschuss zum Krankengeld bezahlen. Dies ist allerdings keine gesetzliche Pflicht!

In einigen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) oder in Arbeitsverträgen können Krankengeld-Zuschüsse verankert sein. Dabei gleicht der Zuschuss die Differenz zwischen dem letzten Netto-Gehalt und dem Krankengeld aus. Die zeitliche Dauer in denen der Zuschuss gezahlt wird, wird häufig von der Länge der Betriebszugehörigkeit abhängig sein. Je länger man also im selben Unternehmen beschäftigt ist, desto länger erhält man den Krankengeld-Zuschuss.

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sind solche Krankengeld-Zuschüsse z.B. rechtsverbindlich geregelt. Diese finden sich in § 22 Abs. 2 TVöD und § 22 Abs. 2 TV-L. Jedoch wird der Krankengeld-Zuschuss nicht bis zum Ende des Krankengeldes gezahlt. Je nach Länge der Beschäftigungsdauer erhalten Arbeitnehmer:innen den Zuschuss für eine unterschiedliche Zeit (§ 22 Abs. 3 TVöD und § 22 Abs. 3 TV-L):

  • Bei einer Beschäftigungszeit unter einem Jahr, erhalten Arbeitnehmer:innen keinen Zuschuss
  • Bei einer Beschäftigungszeit von einem Jahr bis drei Jahre: bis zur. 13. Woche der Arbeitsunfähigkeit
  • Bei einer Beschäftigungszeit von mehr drei Jahren: bis zur 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit

 

Was passiert nach Ende des Krankengeld-Bezugs mit dem Arbeitslosengeld?

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld ruht das Arbeitslosengeld solange, wie man Krankengeld bekommt. Die verbleibende Rest-Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erhält man nach dem Ende des Krankengeld-Bezugs.

Wurde man z.B. nach 2,5, Monaten Bezug von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig, erhält man 6 Wochen Leistungsfortzahlung. Somit fällt man erst nach Ende des 4. Monats in den Krankengeld-Bezug. Bei einer Dauer des Arbeitslosengelds von normalerweise 12 Monaten hätte man noch einen Rest-Anspruch von 8 Monaten. Diesen enthält man, wenn man entweder wieder gesund ist oder wenn das Krankengeld-Bezug nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit endet.

 

Wie hoch sind die Steuern für das Krankengeld bzw. den Krankengeld-Zuschuss?

Für das Krankengeld müssen keine Einkommenssteuern gezahlt werden. Allerdings unterliegt das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das Krankengeld als Einkommen zählt, der Bezug von Krankengeld kann sich steuerlich dadurch auswirken, dass der persönliche Steuersatz höher ausfällt, da das Einkommen durch das Krankengeld steigt.

Die Einkommenssteuer und der persönliche Steuersatz unterliegen der Steuerprogression. Dies bedeutet, je höher das Einkommen pro Jahr ist, desto höher wird auch der Steuersatz. Aus diesem Grund sind Arbeitnehmer auch verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie Krankengeld bezogen haben.

Für das Krankengeld müssen lediglich Beiträge für die Sozialversicherung abgeführt werden. Der Krankengeld-Zuschuss hingegen ist einkommensteuerpflichtig und muss versteuert werden. Dafür fallen für den Krankengeld-Zuschuss keine Sozialabgaben an.

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