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Für die Ehescheidung ist in Deutschland ein Antrag eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin erforderlich. Die nicht antragsstellende Person muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein. Für den Fall, dass sie keine Anträge stellt kann dies ohne Rechtsanwalt:in erfolgen.
Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Der Antrag kann jedoch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Wobei einige Familiengerichte einen Antrag als zulässig erachten der bis zu 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres liegt. In anderen Gerichtsbezirken, z.B. in Brandenburg muss das Trennungsjahr nahezu vollständig verstrichen sein.
Eine reine „Online-Scheidung“ gibt es nicht. Nach wie vor ist im Gesetz vorgesehen, dass die Ehegatten zum Scheitern der Ehe persönlich vor Gericht angehört werden sollen. Lediglich in Ausnahmefällen kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden.
Die Ehescheidung wird im sogenannten Verbundverfahren durchgeführt. Das heißt, dass mit der Ehescheidung gleichzeitig auch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen ist. Die Dauer einer Ehescheidung hängt neben dem jeweiligen Arbeitspensum des angerufenen Familiengerichts insbesondere von der Anzahl der einzelnen Versorgungsrechte der Ehegatten ab. Gerade die Berechnungen der Rentenanwartschaften durch die verschiedenen Versorgungsträger kann die Dauer einer Ehescheidung erheblich verzögern. Wenn ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, dauert das Scheidungsverfahren regelmäßig nur wenige Monate.
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