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Zugewinnausgleich

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Zugewinnausgleich

Zugewinn ist ein Begriff aus dem deutschen Eherecht, der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft/Lebenspartnerschaft den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs beschreibt und bei Beendigung der Ehe für den gegenseitigen Zugewinnausgleich zu berechnen ist.

 

Mit dem Zugewinn im deutschen Eherecht ist der während einer Ehe eingetretene Vermögenszuwachs gemeint, der bei Beendigung der Ehe für den gegenseitigen Zugewinnausgleich zu berechnen ist.

Die eheliche Zugewinngemeinschaft beginnt am Tag der standesamtlichen Eheschließung. Sie ist der gesetzliche Güterstand, der mit der Heirat automatisch eintritt, wenn die Eheleute nichts anderes durch Ehevertrag geregelt haben. Charakteristisch für die Zugewinngemeinschaft ist, dass die Vermögensmassen beider Ehepartner auch während der Ehe grundsätzlich getrennt bleiben. Durch die Trennung der Vermögen geht auch keine Haftung auf den Ehepartner über. Jeder Ehegatte haftet auch weiterhin nur für seine selbst eigegangenen Schulden.

 

Im Falle einer Ehescheidung stellt sich die Frage, wer der beiden Eheleute den höheren Zugewinn während der Ehezeit erlangt hat.

Für die Berechnung des Zugewinns wird zunächst zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen unterschieden. Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das zu Ehebeginn (Stichtag: standesamtliche Heirat) von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte und ihm gehörende Reinvermögen, Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) das zum Beendigungszeitpunkt bestehende Reinvermögen eines Ehepartners (§ 1375 BGB).

Sind die Schulden höher als das Bruttovermögen, so führt dies seit der Güterrechtsreform vom 1. September 2009 auch zu einem negativen Wert; das Anfangs- oder Endvermögen wird seitdem nicht mehr mit null angesetzt (§ 1374 Abs. 3 BGB, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Zugewinn besteht, wenn – bei positiven Vermögenswerten – das Endvermögen größer ist als das Anfangsvermögen (Formel: Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen). Bei der Bestimmung des Anfangsvermögens ist zu beachten, dass dieses nach Ermittlung noch indexiert werden muss, damit ein entstandener Kaufkraftschwund ausgeglichen wird und die Werte vergleichbar sind. Dabei wird der Kaufkraftverlust herausgerechnet, der auf die Inflation zurückzuführen ist. Das geschieht über die sogenannte Indexierung. Hierbei richtet man sich nach den Verbrauchpreisindizes des Statistischen Bundesamts, zu finden unter: https://www.destatis.de.

Ausgleichsfähiger Zugewinn ist das positive Ergebnis zwischen dem Anfangs- und Endbestand des Vermögens. Der Zugewinnausgleich erfolgt durch Vermögensvergleich beider Ehepartner. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn ist dabei gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichspflichtig und zwar in der Höhe der Hälfte seines Überschusses.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch immer nur ein Geldanspruch ist. Die Rechtsverhältnisse an Immobilien oder sonstigen Vermögensgütern können durch den Zugewinn nicht abgeändert werden.

 

Anders als der Versorgungsausgleich wird der Zugewinn bei einer Ehescheidung nicht automatisch mitgeregelt. Ein Ehegatte, der einen Zugewinnanspruch geltend machen möchte, muss daher einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Dieser Antrag kann sowohl während des laufenden Ehescheidungsverfahren gestellt werden, dann wird über diesen Anspruch gleichzeitig mit der Ehescheidung entschieden (sog. Verbundverfahren). Der Zugewinn kann aber auch noch nach der Ehescheidung im sog. isolierten Verfahren geltend gemacht werden. Wie im Einzelfall vorgegangen werden soll, ist gut abzuwägen. Denn ein Wechsel beider Verfahren ist nicht ohne weiteres möglich und beide Verfahren bringen unterschiedliche Vor- bzw. Nachteile mit sich.

 

Um jedem Ehegatten eine Berechnung seines Zugewinnanspruchs zu ermöglichen, besteht ein Auskunfts- und Beleganspruch gegenüber dem anderen Ehegatten. Dieser bezieht sich auf den Stichtag des Anfangsvermögens (Heirat) und auf den Stichtag des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) sowie auf den Zeitpunkt der Trennung.

Der Auskunft im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt kann hier besondere Bedeutung zukommen. Und zwar immer dann, wenn das Endvermögen eines Ehegatten geringer ist als das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung. In diesen Fällen wird dem Ehegatten nämlich eine besondere Beweislast dahingehend auferlegt, dass er nachweisen muss, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Vermögensverfügung basiert. Kann er dies nicht nachweisen, wird dem Endvermögen der durch die Vermögensverfügung reduzierte betragt bei der Zugewinnberechnung zugerechnet. Er wird also so behandelt, als hätte er die Vermögensverfügung nicht getätigt.

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