Mo. - Fr. 09 - 17 Uhr
Berlin 030 - 303 984 09  //  
Köln 0221 - 17 94 060  //  
Sozialrecht Fachanwalt

Familienversicherung

Wachmann & Partner:
-
-
-
Familienversicherung

Terminvereinbarung?

Über unseren digitalen Terminassistenten können Sie uns direkt die Details Ihres Falles mitteilen, sich über die Kosten informieren und im Kalender eine Terminanfrage stellen!

Familienversicherung

Ist man in der gesetzlichen Kranversicherung (GKV) versichert, kann die Krankenversicherung auch auf Kinder und Ehepartner/Lebenspartner ausgedehnt werden. Dabei ist die Familienversicherung beitragsfrei und die Kinder sowie Ehepartner/Lebenspartner haben einen vollständigen Krankenversicherungsschutz.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht. Wenn man privat krankenversichert ist, muss für jedes Familienmitglied, also z.B. auch für Kinder nach ihrer Geburt, ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag ist nicht kostenfrei wie die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Familienversicherung ist deshalb günstiger als die entsprechende private Krankenversicherung für Familienmitglieder.

Um in den Genuss der Familienversicherung zu kommen, müssen einige Voraussetzungen hinsichtlich des Einkommens, bei Kindern des Alters sowie der eigenen Situation hinsichtlich der Krankenversicherung eingehalten werden.

Wichtig: Bezieht man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) werden die Kinder und der Ehepartner/Lebenspartner nicht über die Familienversicherung gesetzlich krankenversichert. Die Krankenversicherung wird in solchen Fällen von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter übernommen.

 

Wer hat Anspruch auf Familienversicherung?

Die Familienversicherung kann für die jeweiligen Ehepartner gelten sowie die Kinder. Den Ehepartner sind eingetragene Lebenspartner gleichgestellt. Auch Stiefkinder und Adoptivkinder können in der Familienversicherung mitversichert werden.

Leben die Enkel im Haushalt des versicherten Mitglieds und wird deren Unterhalt von diesem bestritten, können auch Enkel in der Familienversicherung versichert werden. Hat das eigene Kind während z.B. des Schulbesuchs oder während seines Studiums bereits selbst Kinder, können die Enkel auch in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Für die Kinder und Ehepartner/Lebenspartner können allerdings nur solange familienversichert werden, solange die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Ein Ende der Familienversicherung kommt in Frage, wenn die Familienmitglieder ein eigenes Einkommen bekommen oder Kinder aufgrund ihres Alters aus der Familienversicherung ausscheiden.

 

Muss ein Antrag auf Familienversicherung gestellt werden?

Für ein neugeborenes Kind oder den Ehepartner/Lebenspartner muss ein Antrag bei der Krankenversicherung gestellt werden. Um ein neugeborenes Kind über die Familienversicherung mitzuversichern, muss zeitnah nach der Geburt ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Die Familienversicherung beginnt dann mit dem Tag der Geburt.

Für die Familienversicherung eines Ehepartners oder Lebenspartners kann der Antrag jederzeit bei der Krankenkasse gestellt werden.

 

 

Wie sind die Voraussetzungen der Familienversicherung?

Damit der Ehepartner oder Lebenspartner oder die Kinder zusammen mit einem Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sein können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zum Ehepartner oder Lebenspartner muss eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen. Geschiedene Ehepartner sind nicht mehr Teil der Familienversicherung.

  1. Einkommen für Mitgliedschaft Familienversicherung

Familienmitglieder dürfen entweder gar kein eigenes Einkommen erzielen oder nur ein geringes Einkommen (520-Euro Minijob oder Einkommen bis max. 470 Euro/Monat). Außerdem dürfen die Familienmitglieder selbst nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sein.

  1. Keine eigene Versicherung oder Mitglied der privaten Krankenversicherung

Es darf auch keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn mehr Einkommen als 520 Euro erzielt wird oder man als Rentner Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist. Eine eigene Versicherungspflicht tritt auch bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) ein.

  1. Keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung

Familienmitglieder, die die Familienversicherung vermitteln, dürfen in der gesetzlichen Versicherung nicht versicherungsfrei sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie Beamte oder selbstständig tätig sind oder als Arbeitnehmer ein höheres Einkommen haben. Die Einkommensgrenze wird überschritten, wenn das Einkommen als Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (2022 bei 64.350 Euro, 2023 bei 66.600 Euro Jahresbruttogehalt).

Wenn also das Familienmitglied ein hohes Einkommen hat oder aus anderen Gründen als „freiwillig Versicherter“ Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, besteht kein Anspruch auf die Familienversicherung für weitere Familienmitglieder.

  1. Keine hauptberufliche Selbstständigkeit des Familienversicherten

Außerdem dürfen Familienmitglieder nicht als hauptberuflich gewerbliche Unternehmer oder hauptberuflich Selbstständige tätig sein. Hauptberuflichkeit wird angenommen, wenn z.B. mehrere 520-Euro-Mini-Jobber oder ein Arbeitnehmer mit einem Einkommen von mehr als 520 Euro im Monat beschäftigt werden. Der zeitliche Aufwand für die Selbstständigkeit entscheidet, ob eine Hauptberuflichkeit vorliegt.

Allerdings ist auch zu beachten, dass die Familienversicherung bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit zumeist bereits an der Einkommensgrenze scheitert.

  1. Wohnsitz in Deutschland

Von der Familienversicherung können nur die Familienmitglieder profitieren, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

 

Bis wann kann ich in der Familienversicherung bleiben?

Die Familienversicherung gilt für Familienangehörige solange wie sie die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen. Somit endet die Familienversicherung in folgenden Fällen:

  • Einkommen höher als 470 Euro
  • Beschäftigung als Beamter
  • Selbstständige hauptberufliche Tätigkeit
  • Eigene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Versicherungsfreiheit
  • Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (Hartz 4), Rente
  • Eigene private Krankenversicherung
  • Überschreiten der Altersgrenzen
  • Bei Ehepartner/Lebenspartnern: Scheidung
  • Altersgrenze für Kinder überschritten (dazu sogleich)

 

Welche Altersgrenze gibt es in der Familienversicherung?

Die Altersgrenze in der Familienversicherung ist zumeist nur für Kinder relevant. Diese können in jedem Fall bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres in der Familienversicherung versichert bleiben. Danach hängt die Versicherung von verschiedenen Faktoren ab.

Kinder können bis zum 23. Lebensjahr weiter in der Familienversicherung versichert bleiben, solange sie nicht berufstätig sind. Schulbesuche oder eine Ausbildung sind jedoch möglich, solange dabei kein Einkommen über 470 Euro (oder aus einem 520-Euro-Minijob) erzielt wird.

 

Wann ist eine Familienversicherung bis 25 Jahre möglich?

Die Familienversicherung kann bis zum 25. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, wenn Kinder

  • einer anerkannten Ausbildung nachgehen,
  • eine Berufsausbildung ohne Gehalt absolvieren,
  • studieren,
  • oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

 

Was gilt bei der Familienversicherung für Studenten?

Gehen Kinder einem Studium an einer deutschen Hochschule nach, kann die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Ein Minijob als Nebenjob zum Studium oder eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien ist möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung maximal 3 Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr dauert. Dabei ist der Verdienst für den Bestand der Familienversicherung unerheblich.

Die Familienversicherung kann um maximal ein Jahr verlängert werden, also bis zum 26. Lebensjahr, für den Zeitraum, in dem das Kind Wehrdienst oder Freiwilligendienst geleistet hat.

 

Was gilt bei der Familienversicherung im Ausland?

Die Familienversicherung ist nur möglich, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder einen Wohnsitz in Deutschland besitzt. Sollte man, z.B. als Student, familienversichert sein und ein Auslandsstudium oder Auslandssemester absolvieren, bleibt die Familienversicherung unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

  • Immatrikulation an einer deutschen Hochschule und Auslandsstudium in einem Staat der EU, in der Schweiz oder Liechtenstein, Norwegen oder Island.
  • Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule und Lebensmittelpunkt in Deutschland

Bei einem Studienaufenthalt oder einem Work-and-Travel-Trip z.B. in Kanada, Australien oder den USA kommt eine Familienversicherung nicht mehr in Betracht. Hier sollte man sich bei seiner Krankenkasse über den passenden Auslandskrankenversicherungsschutz informieren.

 

Was gilt für behinderte Kinder in der Familienversicherung?

Ist ein Kind mit einer Behinderung nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, so kann die Familienversicherung auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen bleiben. Voraussetzung ist, dass die Behinderung während der Zeit der Familienversicherung bereits bestanden hat.

 

Wann können Kinder nicht familienversichert werden?

Eine Familienversicherung der Kinder kann ausgeschlossen sein, wenn einer der beiden Ehepartner/Lebenspartner privat krankenversichert ist und bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Dabei entscheidet das Einkommen des privat krankenversicherten Ehepartners darüber, ob Kinder in der Familienversicherung mitversichert werden können.

Eine Familienversicherung scheidet für die Kinder aus, wenn:

  • das Einkommen des privat krankenversicherten Ehepartners höher ist als das Einkommen des gesetzlich krankenversicherten Ehepartners
  • und das Einkommen des privat krankenversicherten Ehepartners höher ist als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2022 bei 64.350 Euro Gehalt pro Jahr oder 5.362,50 Euro pro Monat)

Tritt ein solcher Fall ein, muss das Kind bzw. müssen für die Kinder jeweils eigene freiwillige Versicherungen in der GKV oder eine Versicherung in der PKV abgeschlossen werden.

 

Welche Einkommensgrenze gilt 2021 in der Familienversicherung?

Für Ehepartner/Lebenspartner und Kinder gilt hinsichtlich des eigenen Einkommens eine Einkommensgrenze. Das Einkommen darf maximal 1/7 der sog. Bezugsgröße betragen. Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Entgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Für 2021 und 2022 beträgt die Bezugsgröße 3.290 Euro; 1/7 davon entspricht 470 Euro.

Um beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert sein zu können, dürfen Ehepartner/Lebenspartner und Kinder somit maximal 470 Euro monatlich verdienen.

 

Welche Einkommensgrenze gilt für den Ehepartner in der Familienversicherung?

Damit der Ehepartner/Lebenspartner beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert sein können, dürfen sie maximal 470 Euro monatlich verdienen.

Sollte ein Ehepartner nicht gesetzlich krankenversichert sein, sondern privat krankenversichert, gelten hinsichtlich der Familienversicherung der Kinder für den Ehepartner ebenso Einkommensgrenzen. Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, können die Kinder nicht beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden.

Eine Familienversicherung scheidet für die Kinder aus, wenn:

  • das Einkommen des privat krankenversicherten Ehepartners höher ist als das Einkommen des gesetzlich versicherten Ehepartners
  • und das Einkommen des privat krankenversicherten Ehepartners höher ist als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2021 und 2022 bei 64.350 Euro Jahresbruttogehalt oder 5.362,50 Euro pro Monat; 2023 bei 66.600 Euro Jahresbruttogehalt oder 5.550 Euro)

 

Welche Einkommensgrenze in der Familienversicherung gilt für Selbständige 2021?

Für nebenberuflich Selbstständige beträgt die Einkommensgrenze ebenfalls 520 Euro. Maßgeblich sind dabei die Einkünfte in einem Kalenderjahr auf Basis der Einkommenssteuerberechnung. Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt die Familienversicherung in jedem Fall aus (s.o.). Eine hauptberufliche Selbstständigkeit liegt regelmäßig vor, wenn man z.B. mehr als 20 Stunden pro Woche tätig ist.

 

Familienversicherung und arbeitslos – Besteht die Familienversicherung auch bei Arbeitslosigkeit?

Wird der Hauptverdiener in der Familienversicherung arbeitslos, besteht die Familienversicherung nicht weiter. Für den Bezieher von Arbeitslosengeld besteht eine Pflichtversicherung, die von der Arbeitsagentur bezahlt wird. Für die Familienangehörigen gilt allerdings eine beitragsfreie Mitversicherung.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) werden die Familienmitglieder automatisch durch das Jobcenter eigenständig krankenversichert.

 

Was passiert mit der Familienversicherung während der Elternzeit?

War man vor dem Beginn der Elternzeit familienversichert, bleibt man dies auch während der Elternzeit. In einem solchen Fall zahlt man auch keine Krankenversicherungsbeiträge.

 

Was kann man tun, wenn es Probleme mit der Krankenkasse zum Thema Familienversicherung gibt?

Bei Problemen mit der Krankenkasse sollten Sie frühzeitig professionelle Hilfe durch eine spezialisierte Fachkanzlei aufsuchen. Wir vertreten und beraten Antragsteller bei Problemen mit der Krankenkasse um die Anerkennung und Fortführung der Familienversicherung. Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung als Fachkanzlei für Sozialrecht haben wir bereits in vielen Verfahren krankenversicherungsrechtliche Sachverhalte für unsere Mandanten zu deren Zufriedenheit lösen können.

Rechtsanwälte Sozialrecht Wachmann und Partner

Büro Berlin

Neue Bahnhofstr. 2
10245 Berlin
Fax: 030 - 303 984 21

Büro Köln

Hansaring 68-70
50670 Köln
Fax: 030 - 303 984 21