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Grad der Behinderung

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Grad der Behinderung

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Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Maßeinheit, die angibt wie stark eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung die betroffenen Personen einschränkt. Eine Behinderung liegt vor, wenn durch eine erhebliche Beeinträchtigung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist und die Beeinträchtigung länger als 6 Monate anhalten wird. Je nach Höhe des Grades der Behinderung liegt eine Behinderung oder eine Schwerbehinderung vor.

Die Höhe des Grades der Behinderung hat Auswirkungen z.B. auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften (z.B. Kündigungsschutz oder Erholungsurlaub), bei dem Renteneintrittsalter, Steuervergünstigungen oder auch Nachteilsausgleichen und sonstigen Vergünstigungen.

Wichtig: Bei dem Grad der Behinderung handelt es sich um eine Maßeinheit, die von wenigstens 0 bzw. 20 bis maximal 100 reicht. Auch wenn man häufig im Zusammenhang mit dem GdB von Prozentangaben liest, ist dies falsch. Anders ist dies z.B. bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), bei der die Erwerbsfähigkeit z.B. um 50% gemindert sein kann und sich so eine Erwerbsminderungsrente ergeben kann.

Wird aber bei einem Menschen eine Behinderung z.B. mit einem GdB von 30 festgestellt, ist diese Person nicht zu 30% behindert und erst recht kann hieraus nicht gefolgert werden, dass auch zu 30% eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

 

Wie kann man einen GdB beantragen?

Der Grad der Behinderung wird im Rahmen eines Antrages auf einen Schwerbehindertenausweis festgestellt. Der Antrag ist bei dem zuständigen Versorgungsamt zu stellen. In Berlin übernimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Aufgabe des Versorgungsamtes; in Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung. In Köln ist der Antrag bei der Schwerbehindertenstelle der Stadt Köln zu stellen.

Wenn man einen Antrag auf einen Schwerbehindertenantrag stellt, sollte man diesem Antrag bereits vorhandene ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen oder bereits vorhandene Unterlagen aus Rehabilitationsmaßnahmen oder Klinikaufenthalten beilegen. Auch wenn im Rahmen der Feststellung eines Pflegegrades ein Pflegegutachten erstellt wurde, sollte man dies ebenfalls beilegen.

Im Rahmen des Antrages auf eine Schwerbehinderung werden die behandelnden Ärzte und Kliniken aufgelistet und diese von ihrer Schweigepflicht entbunden.

 

Wann wird der GdB festgestellt?

Im Rahmen des Antrages auf einen Schwerbehindertenausweis werden zum einen bei den behandelnden Ärzten die Befunde und Einschränkungen des Antragstellers abgefragt. Zum anderen können durch ärztliche Gutachter selbst Untersuchungen und Begutachtungen durchgeführt werden.

Anhand der festgestellten Beeinträchtigungen wird dann nach festgelegten gesetzlichen Regeln geprüft, inwieweit für die Beeinträchtigungen und deren Schwere ein Grad der Behinderung (GdB) festzustellen ist. Diese Regeln sind in der Versorgungsmedizinischen Verordnung einheitlich gesetzlich geregelt.

 

Wird der GdB bei mehreren Beeinträchtigungen addiert?

Sollten bei einer Person mehrere unterschiedliche Beeinträchtigungen vorliegen, wird jede einzelne Beeinträchtigung mit einem GdB während des Antragsverfahrens des Schwerbehindertenausweises bewertet. Die einzelnen GdB-Werte werden allerdings am Ende nicht zu einem Gesamtwert addiert. Da bei manchen Beeinträchtigungen ein medizinischer Zusammenhang bestehen kann, werden diese wechselseitigen Zusammenhänge berücksichtigt.

Wird beispielsweise eine Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet und eine zweite Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 50, ergibt dies nicht unbedingt einen Gesamt-GdB von 80, sondern meistens nur einen Gesamt-GdB von 60.

Gerade bei der Bildung des Gesamt-GdB kommt es häufig zu Ergebnissen, die man in dem Bescheid über einen Schwerbehindertenausweis nur schwer nachvollziehen kann und nicht hinnehmen sollte. Gegen die Bildung und Festlegung des Gesamt-GdB kann man Widerspruch einlegen. Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, kann gegen den Bescheid des Versorgungsamtes bzw. Landesamtes auch Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden.

Wir vertreten und beraten Antragsteller bei Widersprüchen und in Klageverfahren gegen Versorgungsämter und die Landesämter für Soziales. Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung als Fachkanzlei für Sozialrecht haben wir bereits in vielen Verfahren einen höheren Grad der Behinderung (GdB) für unsere Mandanten durchsetzen können.

 

Wann GdB beantragen – Wann ist der Zeitpunkt für die Antragstellung?

Ein Grad der Behinderung (GdB) wird im Rahmen des Antrages auf einen Schwerbehindertenausweis festgelegt. Sollte man z.B. durch eine Krankheit eine körperliche oder geistige oder seelische Beeinträchtigung erlitten haben, kann man mit seinem Hausarzt absprechen, ob dieser eine Antragstellung befürwortet. Das Versorgungsamt wird sich nämlich auch an den Hausarzt wenden und von ihm eine Stellungnahme anfordern.

Erleidet man im Rahmen von Berufskrankheiten oder durch Arbeitsunfälle Beeinträchtigungen, sollte man auch in solchen Fällen einen GdB bzw. einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Auch im Rahmen einer Krebserkrankung kann es z.B. durch die Behandlung zu einer Verschlechterung und Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustandes und zu einer Belastung der Psyche kommen. In solchen Fällen kann auch ein GdB und eine Behinderung bzw. Schwerbehinderung festgestellt werden.

Bei bestimmten Krebserkrankungen wird im Anschluss an die Erkrankung nach einem Antrag pauschal die Anerkennung einer Schwerbehinderung bzw. die Festsetzung eines GdB vorgenommen. Diese pauschale Zuerkennung der Schwerbehinderten-Eigenschaft nennt man Heilungsbewährung. Die Heilungsbewährung beginnt mit der Beseitigung eines Tumors z.B. durch die Chemotherapie oder eine Operation. Die Heilungsbewährung kann je nach Art der Erkrankung zwischen 2 und 5 Jahren dauern.

Grundsätzlich kann die Beantragung eines GdB und Schwerbehindertenausweises aber zu jeder Zeit erfolgen. Eine zeitliche Nähe zum erstmaligen Auftreten einer Beeinträchtigung ist nicht notwendig.

 

GdB Schwerbehinderung – ab welchem Grad der Behinderung ist man schwerbehindert?

Der Grad der Behinderung (GdB) entscheidet darüber, ob man als behindert oder schwerbehindert eingestuft ist. Ein GdB von 20 bis 40 bedeutet, dass man als behindert eingestuft wird. Man erhält noch keinen Schwerbehindertenausweis, kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Menschen mit einer Schwerbehinderung von der Agentur für Arbeit (arbeitsrechtlich) gleichstellen lassen. Dies kann im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz zu Nachteilsausgleichen im arbeitsrechtlichen Sinne führen. Für die Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit zuständig.

Ab einem festgestellten GdB von 50 und mehr (bis maximal 100) gilt man als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Der Schwerbehindertenausweis kann darüber hinaus noch bestimmte Merkzeichen bei bestimmten Behinderungen oder Beeinträchtigungen enthalten (Gehbehinderung, Blindheit, Taubheit, etc.)

 

Welcher GdB bei welcher Erkrankung?

Bei dem jeweiligen Grad der Behinderung entscheidet zum einen die Krankheit an sich und ihre Auswirkungen über die jeweilige Höhe und zum anderen auch die Schwere der Krankheit. Viele Krankheiten, Krankheitsbilder und Beeinträchtigungen werden in den gesetzlichen Regeln – der Versorgungsmedizinischen Verordnung – aufgeführt und in den Krankheitsbildern nach deren Schwere differenziert.

Somit entscheidet immer der Einzelfall über die Höhe des Grades der Behinderung. Beispiele für Grade der Behinderung bei bestimmten Krankheiten oder Krankheitsbildern sind:

Depressionen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen

Leichtere Störungen – GdB 0-20

Stärker behindernde Störungen – GdB 30-40

Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten – GdB 50-70

Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten – GdB 80-100

 

COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung)

Geringen Grades – GdB 20-40

Mittleren Grades – GdB 50-70

Schweren Grades – GdB 80-100

 

Rheuma bzw. Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule

ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden – GdB 10

mit geringen Auswirkungen – GdB 20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen – GdB 50-70

mit schweren Auswirkungen – GdB 80-100

 

Wirbelsäulenschäden

ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität – GdB 0

mit geringen funktionellen Auswirkungen – GdB 10

mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt – GdB 20

mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt – GdB 30

mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten – GdB 30-40

mit besonders schweren Auswirkungen – GdB 50-70

bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit – GdB 80-100

 

Koronare Herzerkrankung (KHK) – Einschränkung der Herzleistung

keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung – GdB 0-10

Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung – GdB 20-40

Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung – GdB 50-70

Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe – GdB 90-100

 

Hypertonie (Bluthochdruck)

leichte Form, keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung – GdB 0-10

mittelschwere Form mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades – GdB 20-40

schwere Form mit Beteiligung mehrerer Organe – GdB 50-100

 

Lymphödem an einer Gliedmaße

ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage – GdB 0-10

mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung – GdB 20-40

mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß – GdB 50–70

bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße – GdB 80

 

Parkinson

geringe Störung (Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung) – GdB 30-40

Deutliche Störung (z.B. der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung) – GdB 50-70

Schwere Störung ( z.B. der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität) – GdB 80-100

 

Diabetes

mit Hypoglykämie, Patient ist durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt – GdB 20

mit Hypoglykämie auslösen, Patient muss mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen und ist durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt – GdB 30-40

Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen muss durchgeführt werden, Patient ist durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt – GdB 50

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen – GdB über 50

 

Colitis ulcerosa, Morbus Crohn

mit geringer Auswirkung – GdB 10-20

mit mittelschwerer Auswirkung – GdB 30-40

mit schwerer Auswirkung – GdB 50-60

mit schwerster Auswirkung – GdB 70-80

 

Brustkrebs bzw. Verlust der Brust (Mastektomie)

einseitiger Verlust – GdB 30

beidseitiger Verlust – GdB 40

Heilungsbewährung bei Entfernung von bösartigen Tumoren, in der Regel 5 Jahre

bei Entfernung im Stadium (T1-2) pN0 M0 – GdB 50

bei Entfernung im Stadium (T1-2) pN1 M0 – GdB 60

in höheren Stadien – GdB mindestens 80

 

Wann bekommt man einen GdB von 50?

Ab einem GdB von 50 liegt bereits eine Schwerbehinderung vor. Ein GdB von 50 kann bereits durch das Vorliegen einer Beeinträchtigung oder eines Leidens in mindestens mittlerer Form oder z.T. auch in schwerer Form festgestellt werden. Beispiele hierfür sind:

  • Diabetes mit Insulintherapie (min. 4 Insulininjektionen täglich) und gravierenden Einschnitten in der Lebensführung
  • Deutliche Störungen in Folge einer Parkinson-Erkrankung
  • Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn mit schwerer Auswirkung
  • Bluthochdruck (Hypertonie) in einer schweren Form mit Beteiligung mehrerer Organe
  • Rheuma mit mittelgradigen Auswirkungen
  • Schwere Depressionen oder schwere Neurosen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
  • Verlust eines Armes im Unterarm
  • Verlust einer Hand
  • Verlust eines Beines im Unterschenkel
  • HIV-Infektion mit stärkeren Leistungsbeeinträchtigungen
  • COPD mittleren Grades

Ein GdB von 50 kann aber auch durch mehrere Leiden, die zu einem Gesamt-GdB zusammengerechnet werden, erreicht werden. Im Bescheid des Versorgungsamtes bzw. des Landesamtes für Soziales werden die einzelnen Leiden und die zuerkannten einzelnen GdB-Werte aufgeführt. Die einzelnen GdB-Werte werden jedoch nicht einfach zusammengerechnet, sondern bei der Feststellung des Gesamt-GdB werden die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen berücksichtigt sowie der wechselseitigen Beziehungen zueinander.

 

GdB erhöhen – Wie kann ich meinen GdB erhöhen?

Der festgestellte GdB berücksichtigt nur die Beeinträchtigungen, die zurzeit der Feststellung des Grades der Behinderung vorgelegen haben. Verschlimmert sich ein Leiden oder kommt ein neues hinzu, muss man dies dem Versorgungsamt bzw. Landesamt für Soziales mitteilen.

 

Was bringt eine Erhöhung des GdB von 30 auf 50?

Mit einem GdB von 30 ist man lediglich behindert, aber noch nicht schwerbehindert. Solange keine Gleichstellung stattgefunden hat – eine Person mit einem GdB von 30 kann in Hinblick auf eine Beschäftigung mit einem Menschen mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden – bietet die Feststellung eines GdB von 30 nur wenige Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches. Mit einem GdB von 30 erlangt man einen steuerlichen Freibetrag von 620 Euro jährlich. Bei einem GdB von 50 beträgt der steuerliche Freibetrag bereits fast das doppelte, nämlich 1.140 Euro jährlich.

Wird einer Person ein GdB von 50 zuerkannt, bieten sich folgende Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches:

  • Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
  • Möglichkeit früher abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • 1 Woche Zusatzurlaub
  • Zuschüsse und Unterstützung bei Arbeitsplatzausstattung
  • Preisnachlässe bei Automobilclubs, Eintrittspreisen, Kurbeiträgen, Mobilfunkanbietern usw.
  • Beim Vorliegen von Merkzeichen sind auch Ermäßigungen bei der KFZ-Steuer möglich oder Wertmarken für die Beförderung im ÖPNV

Die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist damit, was das Erlangen von Nachteilsausgleichen anbelangt, deutlich vorteilhafter als ein GdB von lediglich 30.

 

Was bedeutet ein GdB Verschlechterungsantrag?

Wenn sich ein Leiden, eine Krankheit oder eine Beeinträchtigung verschlechtert hat, kann man diese Verschlechterung bei der Bemessung des GdB berücksichtigen lassen. Hierzu sollte man mit seinem Hausarzt Rücksprache nehmen, der die Verschlechterung begründen kann. Der Antrag zur Neufeststellung des Grades der Behinderung kann dann mithilfe des Arztes begründet und gestellt werden.

 

Was bedeutet ein GdB Verschlimmerungsantrag?

Der Verschlimmerungsantrag und der Verschlechterungsantrag meinen dasselbe. Mit beiden Anträgen wird dem Versorgungsamt bzw. dem Landesamt für Soziales mitgeteilt, dass sich die Behinderung verschlechtert oder verschlimmert hat. Man beantragt die Berücksichtigung des verschlimmerten Gesundheitszustandes und damit einen höheren GdB bzw. eine GdB Erhöhung. Der Verschlechterungsantrag bzw. Verschlimmerungsantrag heißt eigentlich Antrag zur Neufeststellung des Grades der Behinderung.

 

Wo kann ich den Antrag zur GdB Erhöhung stellen?

Der Antrag zur Erhöhung des GdB bzw. Antrag zur Neufeststellung des Grades der Behinderung wird wie der Erstantrag auch bei dem zuständigen Versorgungsamt bzw. Landesamt für Soziales gestellt.

 

Warum findet eine Überprüfung der Schwerbehinderung statt?

Der GdB wird meistens aufgrund der Gesundheitsstörungen, Leiden oder Beeinträchtigungen festgestellt und beschieden, die bei der Antragstellung vorlagen. Diese Gesundheitsstörungen können sich allerdings auch zurückbilden, ausheilen oder sich zumindest bessern. Die kann z.B. durch gute medikamentöse Einstellung, Hilfsmittel oder Therapien erreicht werden.

Ist eine solche Besserung aus ärztlicher Sicht zu erwarten, wird eine Überprüfung der Schwerbehinderung in Form eine Nachuntersuchung durch das Versorgungsamt bzw. Landesamt für Soziales angeordnet.

 

Was kann man tun, wenn der GdB zu niedrig ausfällt oder ganz abgelehnt wird abgelehnt wurde?

Wurde ein GdB und die Zuerteilung eines Schwerbehindertenausweises abgelehnt oder ist der GdB zu niedrig beschieden worden, sollte man sich gut überlegen, ob man diese Entscheidung akzeptieren möchte. Gerade die Zuerkennung eines GdB von wenigstens 50 bringt viele Vorteile und Erleichterungen mit sich. Die Entscheidung des Versorgungsamtes bzw. des Landesamtes für Soziales kann man mit einem Widerspruch innerhalb von einem Monat anfechten.

Sollte auch der Widerspruch keine Abhilfe schaffen, kann man ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anstrengen. Das Gericht prüft dabei, ob der zuerkannte GdB zu niedrig bemessen wurde und ob ein Schwerbehindertenausweis zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt wurde.

Wir vertreten und beraten Antragsteller bei Widersprüchen und in Klageverfahren auf Zuerkennung eines Grades der Behinderung in allen Verfahrensstadien. Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung als Fachkanzlei für Sozialrecht haben wir bereits in vielen Verfahren eine höheren GdB für unsere Mandanten durchsetzen können. Neben der rechtlichen Aufklärung und Ihrer Vertretung geben wir Ihnen auch gerne Ratschläge, welche weiteren ärztlichen Unterlagen für eine erfolgreiche Verfahrensführung hilfreich sind.

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