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Betriebsprüfung

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Betriebsprüfung

Seit 1999 prüfen die Träger der Rentenversicherung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die  Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Wertguthaben-Insolvenzschutz und die Künstlersozialabgabe. Seit 2010 werden zusätzlich auch die Beiträge zur Unfallversicherung durch die Rentenversicherungsträger geprüft. Wegen der in § 25 SGB IV geregelten vierjährigen Verjährungsfrist für die Beitragsansprüche werden die Betriebe durch die Rentenversicherungsträger regelmäßig alle vier Jahre geprüft.

Gegenstand der Prüfungen sind häufig Statusfragen. Dabei geht es zumeist um die Frage, ob eine Person selbständig tätig ist oder als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Auch geben die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung immer wieder Anlass zur vertieften Prüfung, beispielsweise bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) oder ob die Entgeltgrenzen überschritten worden sind. Auch ist häufig klärungsbedürftig, was zum Arbeitsentgelt gehört und trotz Steuerfreiheit sozialversicherungspflichtig ist.

Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang ist, dass eine formelle Bindung der Versicherungsträger an die Beurteilung der Finanzbehörden grundsätzlich nicht besteht.

 

Da es bei den zu prüfenden Unternehmen in nicht seltenen Fällen zu erheblichen Beitragsnachforderungen kommt, ist es sinnvoll, rechtlichen Rat nicht erst nach Erlass des Nachforderungsbescheides einzuholen, sondern bereits bei der Prüfungsankündigung durch den Rentenversicherungsträger. Dadurch ist gewährleistet, dass die Interessen des Unternehmers bereits während des Prüfverfahrens gewährleistet sind und frühzeitig Klarheit über die rechtlichen Möglichkeiten besteht, sich gegen Beitragsnachforderungsbescheide zur Wehr zu setzen. Hier sei neben dem Widerspruch und dem gerichtlichen Rechtsschutz in Form von Klage und ggf. Berufung insbesondere auf die Möglichkeit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung beim Rentenversicherungsträger bzw. beim Sozialgericht hingewiesen. Denn ein Widerspruch hat im Fall der Anforderung von Beiträgen gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Angehörige der steuerberatenden Berufe auf seiten vieler Unternehmer zumeist auch mit der Vertretung bei der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung beauftragt werden, ist die Hinzuziehung fachanwaltlichen Rates anzuraten. Denn ungeachtet der vielen Parallelen zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist das Beitragsrecht nicht deckungsgleich. Zudem sind die im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsanwälte regelmäßig mit dem anzuwendenden Verfahrensrecht besser vertraut als die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

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