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Nebeneinkommen im Arbeitslosengeld

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Nebeneinkommen im Arbeitslosengeld

Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld – Anrechnung nach dem SGB III

Wer Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezieht, darf grundsätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Allerdings gelten strenge Anrechnungsregeln: Nebeneinkommen wird ganz oder teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 155 SGB III). Die fehlerhafte oder verspätete Meldung von Nebeneinkommen kann zu Rückforderungen und – in besonders schweren Fällen – zur Einleitung von Strafverfahren führen.


Grundsatz der Anrechnung

Nach § 155 Abs. 1 SGB III wird Nebeneinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Ziel ist es, Doppelzahlungen aus Arbeitslosengeld und Arbeitseinkommen zu vermeiden.


Freibeträge und zeitliche Grenzen

  • Freibetrag: 165 € brutto pro Kalendermonat

  • Stundenbegrenzung: Die Nebenbeschäftigung darf nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen (§ 138 Abs. 3 SGB III). Wer diese Grenze überschreitet, gilt nicht mehr als arbeitslos – der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt vollständig.

  • Sonderregelungen: Höhere Freibeträge gelten, wenn in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung regelmäßig eine Nebentätigkeit ausgeübt wurde (§ 155 Abs. 2 SGB III).


Arten von Nebeneinkommen

Anzurechnen sind insbesondere:

  • Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung

  • Gewinn aus selbständiger Tätigkeit

  • Provisionen, Honorare und vergleichbare Einnahmen

  • Sachbezüge (z. B. Firmenwagen, Unterkunft) – bewertet nach geldwertem Vorteil

Nicht anrechenbar sind z. B.:

  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen

  • bestimmte Ehrenamtspauschalen

  • Einnahmen aus gelegentlicher Nachbarschaftshilfe, soweit kein Erwerbscharakter vorliegt


Häufige Fehler der Agentur für Arbeit

In der Praxis kommt es häufig zu rechtsfehlerhaften Anrechnungen, etwa weil:

  • Auslagenersatz (z. B. Fahrtkosten, Materialkosten) nicht abgezogen wird

  • Bruttoeinnahmen ohne Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten angerechnet werden

  • Sonderregelungen für vorher ausgeübte Nebentätigkeiten nicht berücksichtigt werden oder der Gewinn daraus falsch berechnet wird

  • Einkommen falsch zeitlich zugeordnet wird


Meldepflichten

Nebeneinkommen muss unverzüglich der Agentur für Arbeit gemeldet werden (§ 60 SGB I).
Nichtmeldung kann zu:

  • Rückforderung von Leistungen (§ 50 SGB X)

  • Bußgeldverfahren (§ 404 SGB III)

  • in schweren Fällen zu strafrechtlichen Ermittlungen (§ 263 StGB – Betrug) führen.


Anwaltliche Unterstützung

Wir prüfen Bescheide der Agentur für Arbeit auf fehlerhafte Einkommensanrechnung, setzen Widersprüche durch und vertreten Sie im sozialgerichtlichen Verfahren. Häufig lassen sich unzulässige Kürzungen vollständig aufheben oder erheblich reduzieren, wenn Betriebsausgaben, Freibeträge oder Sonderregelungen nicht korrekt berücksichtigt wurden oder die Sonderregelungen für vorher bestehendes Einkommen von der Agentur für Arbeit nicht beachtet wurde.

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