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Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld – Anrechnung nach dem SGB III
Wer Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezieht, darf grundsätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Allerdings gelten strenge Anrechnungsregeln: Nebeneinkommen wird ganz oder teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 155 SGB III). Die fehlerhafte oder verspätete Meldung von Nebeneinkommen kann zu Rückforderungen und – in besonders schweren Fällen – zur Einleitung von Strafverfahren führen.
Nach § 155 Abs. 1 SGB III wird Nebeneinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Ziel ist es, Doppelzahlungen aus Arbeitslosengeld und Arbeitseinkommen zu vermeiden.
Freibetrag: 165 € brutto pro Kalendermonat
Stundenbegrenzung: Die Nebenbeschäftigung darf nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen (§ 138 Abs. 3 SGB III). Wer diese Grenze überschreitet, gilt nicht mehr als arbeitslos – der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt vollständig.
Sonderregelungen: Höhere Freibeträge gelten, wenn in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung regelmäßig eine Nebentätigkeit ausgeübt wurde (§ 155 Abs. 2 SGB III).
Anzurechnen sind insbesondere:
Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung
Gewinn aus selbständiger Tätigkeit
Provisionen, Honorare und vergleichbare Einnahmen
Sachbezüge (z. B. Firmenwagen, Unterkunft) – bewertet nach geldwertem Vorteil
Nicht anrechenbar sind z. B.:
steuerfreie Aufwandsentschädigungen
bestimmte Ehrenamtspauschalen
Einnahmen aus gelegentlicher Nachbarschaftshilfe, soweit kein Erwerbscharakter vorliegt
In der Praxis kommt es häufig zu rechtsfehlerhaften Anrechnungen, etwa weil:
Auslagenersatz (z. B. Fahrtkosten, Materialkosten) nicht abgezogen wird
Bruttoeinnahmen ohne Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten angerechnet werden
Sonderregelungen für vorher ausgeübte Nebentätigkeiten nicht berücksichtigt werden oder der Gewinn daraus falsch berechnet wird
Einkommen falsch zeitlich zugeordnet wird
Nebeneinkommen muss unverzüglich der Agentur für Arbeit gemeldet werden (§ 60 SGB I).
Nichtmeldung kann zu:
Rückforderung von Leistungen (§ 50 SGB X)
Bußgeldverfahren (§ 404 SGB III)
in schweren Fällen zu strafrechtlichen Ermittlungen (§ 263 StGB – Betrug) führen.
Wir prüfen Bescheide der Agentur für Arbeit auf fehlerhafte Einkommensanrechnung, setzen Widersprüche durch und vertreten Sie im sozialgerichtlichen Verfahren. Häufig lassen sich unzulässige Kürzungen vollständig aufheben oder erheblich reduzieren, wenn Betriebsausgaben, Freibeträge oder Sonderregelungen nicht korrekt berücksichtigt wurden oder die Sonderregelungen für vorher bestehendes Einkommen von der Agentur für Arbeit nicht beachtet wurde.

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