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Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

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Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

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Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis – Bedeutung, Rechte und Nachteilsausgleiche

Was sind Merkzeichen und warum sind sie wichtig?

Der Grad der Behinderung (GdB) allein entscheidet nicht über konkrete Nachteilsausgleiche. Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis legen für bestimmte Einschränkungen fest, dass Betroffen nochmal besonderen Rechte und Vergünstigungen nutzen können. Rechtsgrundlage ist § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Merkzeichen dokumentieren besondere gesundheitliche Einschränkungen, wie Mobilitätsprobleme, Hilflosigkeit oder Sinnesbehinderungen, und bilden die Grundlage für Vergünstigungen im Steuerrecht, im öffentlichen Personenverkehr und im Arbeitsrecht.


Die wichtigsten Merkzeichen und ihre Voraussetzungen

Merkzeichen G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit

Voraussetzungen:

  • Gehfähigkeit im Straßenverkehr ist aufgrund von Funktionsstörungen erheblich eingeschränkt.

  • Betroffene können nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren Wegstrecken von ca. 2 km in zumutbarer Zeit (etwa 30 Minuten) zurücklegen.

  • Typische Ursachen: Einschränkungen der unteren Gliedmaßen, Herz- oder Lungenerkrankungen mit Belastungsdyspnoe, neurologische Erkrankungen.

Rechte/Vorteile des Merkzeichens: Ermäßigungen bei Automobilclubs, Steuerfreibeträge.


Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

Voraussetzungen:

  • Besonders schwere Mobilitätseinschränkung.

  • Der Betroffene kann sich außerhalb des Autos praktisch nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Kraftanstrengung fortbewegen.

  • Typische Fälle: Querschnittslähmung, Amputationen beider Beine, schwere Herz- oder Lungenerkrankungen im Endstadium.

  • Rechtsprechung: restriktive Vergabe, BSG, Urteil vom 10.12.2002 – B 9 SB 7/01 R.

Rechte/Nachteile: Sonderparkrechte nach § 46 StVO, Befreiung von der Plaketten-Pflicht in Umweltzonen, Nutzung von Behindertenparkplätzen, Kfz-Steuervergünstigungen.


Merkzeichen B – Notwendigkeit ständiger Begleitung

Voraussetzungen:

  • Betroffener kann öffentliche Verkehrsmittel nur mit ständiger Begleitung benutzen.

  • Die Notwendigkeit muss dauerhaft bestehen (z. B. wegen Blindheit, Gehörlosigkeit, geistiger Behinderung, psychischer Erkrankungen mit Orientierungsstörungen).

Rechte/Nachteile: Begleitperson fährt unentgeltlich mit im öffentlichen Nahverkehr, Mehraufwand für Urlaubsreisen steuerlich absetzbar.


Merkzeichen H – Hilflosigkeit

Voraussetzungen:

  • Betroffene benötigen für eine Vielzahl von Verrichtungen des täglichen Lebens fremde Hilfe, und zwar regelmäßig und dauerhaft.

  • Beispiele: An- und Auskleiden, Ernährung, Körperpflege, Fortbewegung.

  • Vergleichbar mit den Kriterien der Pflegegrade, aber unabhängig davon.

Rechte/Nachteile: Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Assistenzhunde in vielen Gemeinden


Merkzeichen Bl – Blindheit

Voraussetzungen:

  • Vollständige Blindheit oder eine hochgradige Sehbehinderung mit einer Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 auf dem besseren Auge.

  • Auch Personen, deren Sehfähigkeit durch andere Störungen so stark eingeschränkt ist, dass sie praktisch blind sind.

Rechte/Nachteile: Steuerfreibeträge, unentgeltliche Beförderung, portofreie Blindensendungen bei der Deutschen Post, Nachteilsausgleiche im öffentlichen Raum.


Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit

Voraussetzungen:

  • Vollständiger beidseitiger Hörverlust oder vergleichbare Störung, die einer Gehörlosigkeit gleichsteht.

  • Auch Menschen mit angeborener Taubheit oder mit schwerer Sprachstörung infolge Hörstörung.

Rechte/Nachteile: Steuervergünstigungen, besondere Kommunikationshilfen.


Merkzeichen RF – Rundfunkgebührenbefreiung

Voraussetzungen:

  • Taubblinde Menschen oder Menschen mit vergleichbarer schwerer Hör- und Sehbeeinträchtigung.

  • Auch Betroffene mit GdB von mindestens 80 wegen starker Funktionsstörung, die dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Rechte/Nachteile: Befreiung oder Reduzierung des Rundfunkbeitrags (§ 4 RBStV).


Verfahren und Rechtsmittel

Die Vergabe der Merkzeichen erfolgt nur auf Antrag. Wird ein Merkzeichen trotz bestehender Voraussetzungen nicht anerkannt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ebenso ist gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht zu erheben. Gerade bei Mobilitätsmerkzeichen (G, aG) oder bei Hilflosigkeit (H) urteilen Sozialgerichte regelmäßig zugunsten der Betroffenen, wenn die Ämter zu restriktiv entscheiden.


FAQ – Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Wann lohnt es sich, Merkzeichen zu beantragen?
Immer dann, wenn gesundheitliche Einschränkungen den Alltag deutlich beeinträchtigen – selbst wenn der GdB schon festgestellt ist.

Kann ich mehrere Merkzeichen gleichzeitig erhalten?
Ja, z. B. G und B oder H und RF. Sie schließen sich nicht aus.

Wie lange gelten Merkzeichen?
So lange die gesundheitlichen Voraussetzungen bestehen. Sie können befristet oder unbefristet erteilt werden.

Wie beweise ich die Voraussetzungen für ein Merkzeichen?
Durch ärztliche Befundberichte, Krankenhausberichte oder Gutachten. Je detaillierter die ärztlichen Unterlagen, desto besser.


Fazit

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind der Schlüssel zu konkreten Nachteilsausgleichen. Sie eröffnen Rechte im Steuerrecht, Arbeitsrecht und bei Mobilitätsleistungen. Viele Betroffene erhalten zwar einen GdB, aber nicht die passenden Merkzeichen. Ein Widerspruch gegen ablehnende Bescheide ist oft erfolgreich und sollte frühzeitig rechtlich geprüft werden. Oftmals muss aber auch Klage beim Sozialgericht eingelegt werden und notfalls Berufung beim Landessozialgericht.

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