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volle und teilweise Erwerbsminderungsrente

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volle und teilweise Erwerbsminderungsrente

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volle und teilweise Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Personen absichern soll, die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können. Gesetzliche Grundlage ist § 43 SGB VI. Es wird unterschieden zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente.


Voraussetzungen – Wartezeit und 3/5-Regelung

Um Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen neben den gesundheitlichen Einschränkungen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI):
    Mindestens 5 Jahre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

  2. 3/5-Regelung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI):
    Innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sein.

    • Beispiel: Wer in den letzten 5 Jahren überwiegend arbeitslos war oder keine Pflichtbeiträge entrichtet hat, scheitert häufig an dieser Voraussetzung.

    • Ausnahme: Bei Erwerbsminderungsrenten wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gelten erleichterte Voraussetzungen.

  3. Gesundheitliche Einschränkung:
    Nachweis durch ärztliche Gutachten, dass die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft eingeschränkt ist. Hierbei unterscheidet man zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderung (dazu sogleich)

Die 3/5-Regelung ist eine der häufigsten Ablehnungsgründe bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente. Viele Mandanten haben zwar lange Versicherungszeiten, aber gerade in den letzten Jahren vor Eintritt der Erkrankung keine Beiträge gezahlt – etwa wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit ohne Krankengeld oder längeren Auslandsaufenthalten. Hier ist eine genaue Prüfung notwendig, ob Ersatzzeiten oder freiwillige Beiträge berücksichtigt werden können. Die allermeisten Anträge werden aber abgelehnt, weil die Deutsche Rentenversicherung davon ausgeht, dass noch keine (teilweise) Erwerbsminderung eingetreten ist.


Volle Erwerbsminderungsrente

Eine volle Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dabei zählt nicht der erlernte Beruf, sondern jede denkbare Tätigkeit („abstrakter Arbeitsmarkt“).


Teilweise Erwerbsminderungsrente

Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, wenn die Leistungsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden täglich liegt. Hier besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Teilrente.


Die Arbeitsmarktrente – volle Rente trotz teilweiser Erwerbsminderung

Ein Sonderfall ist die Arbeitsmarktrente. Sie greift, wenn medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wurde (3–6 Stunden Leistungsfähigkeit), aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist.

  • Rechtliche Grundlage: § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

  • Folge: Der Versicherte erhält trotz medizinisch „nur“ teilweiser Erwerbsminderung die volle Erwerbsminderungsrente, da der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

  • Praxis: Besonders relevant für ältere Arbeitnehmer und Personen mit körperlich eingeschränkter Belastbarkeit.

  • Befristung: Arbeitsmarktrenten werden häufig auf drei Jahre befristet und dann überprüft.


Berechnung der Rente

Die teilweise Erwerbsminderungsrente entspricht in etwa der Hälfte der vollen Rente. Wer die Arbeitsmarktrente erhält, bekommt die volle Rente, obwohl medizinisch nur teilweise Erwerbsminderung vorliegt.


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