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Scheinselbstständigkeit

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Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit – Rechtliche Risiken für Unternehmen und Auftraggeber

Unter Scheinselbstständigkeit versteht man die formale Beauftragung als Selbständige/r, obwohl die tatsächliche Tätigkeit rechtlich als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Maßgeblich ist der Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs. 1 SGB IV: Eine abhängige Beschäftigung liegt insbesondere bei Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vor.

Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag überschrieben ist („Freier Mitarbeiter“, „Subunternehmer“), sondern wie die Tätigkeit tatsächlich durchgeführt wird. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt auf eine Gesamtabwägung aller Umstände ab und ist extrem ausführlich sowie sehr stark vom Einzelfall abhängig.

Risiken liegen primär beim Auftraggeber / Unternehmen

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass das Risiko allein bei der beauftragten Person liegt. Tatsächlich tragen Unternehmen als Auftraggeber in der Regel das volle Beitrags- und Haftungsrisiko, wenn sich eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung herausstellt.

Folgen einer Feststellung:

  • Beitragsnachforderungen für bis zu 4 Jahre, bei vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV)
  • Säumniszuschläge von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV)
  • Gesamtschuldnerschaft für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV)
  • Rückgriff auf Arbeitnehmeranteile nur in engen Grenzen und nur kurzfristig möglich (§ 28g SGB IV)
  • Zusätzlich drohen lohnsteuerliche Nachforderungen und Ordnungswidrigkeits- oder sogar Strafverfahren

Häufige Fehlannahme: „Mehrere Auftraggeber = keine Scheinselbstständigkeit“

Viele Selbständige und Unternehmen gehen fälschlicherweise davon aus, dass das Arbeiten für mehrere Auftraggeber automatisch eine Scheinselbstständigkeit ausschließt.
Das ist unzutreffend:

  • Mehrere Auftraggeber können ein Indiz für unternehmerische Freiheit sein,
  • entscheidend bleibt jedoch die tatsächliche Vertragsdurchführung in der jeweiligen Tätigkeit.
  • Selbst wer parallel für andere Auftraggeber tätig ist, kann in einem konkreten Vertragsverhältnis abhängig beschäftigt sein, wenn die Merkmale einer Beschäftigung überwiegen.

Rechtliche Kriterien der Abgrenzung

In der Praxis prüft die DRV-Clearingstelle insbesondere:

  • Weisungsgebundenheit (Ort, Zeit, Art der Tätigkeit)
  • Eingliederung in betriebliche Abläufe und Strukturen
  • Fehlendes eigenes Unternehmerrisiko
  • Nutzung fremder Betriebsmittel
  • Keine unternehmerische Außenwerbung / kein eigener Marktauftritt
  • Fehlen eigener Personal- oder Betriebskosten

Ein einzelnes Kriterium ist selten ausschlaggebend – maßgeblich ist die Gesamtabwägung. Vor der Beantwortung der umfangreichen Fragebögen der Deutschen Rentenversicherung kann eine anwaltliche Beratung daher helfen, dass keine fehlerhaften Angaben gemacht werden, die in einem später folgenden Rechtsmittelverfahren nur schwierig zu korrigieren sind.

Branchenspezifische Risikogruppen

Hohes Scheinselbstständigkeitsrisiko besteht u. a. bei:

  • IT-Freelancern und Projektarbeit in Unternehmensräumen
  • Pflegekräften und Honorarärzten im Gesundheitswesen
  • Musikschullehrern und Dozenten in Bildungseinrichtungen
  • Plattformarbeit / Gig-Economy
  • Mitarbeitenden Familienangehörigen
  • GmbH-Geschäftsführern

Prävention und anwaltliche Beratung

Wir unterstützen Unternehmen und Auftragnehmer bei:

  • Prüfung der Vertragsgestaltung und tatsächlichen Durchführung
  • Risikoeinschätzung vor Auftragsbeginn
  • Antragsstellung im Statusfeststellungsverfahren
  • Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Feststellungsbescheide oder Betriebsprüfungsbescheide
  • Entwicklung von Compliance-Strategien zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit
  • Schulung und Sensibilisierung für Personal- und Projektverantwortliche

 

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