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Säumniszuschläge

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Säumniszuschläge

Säumniszuschläge in der Sozialversicherung – Rechtslage, Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Säumniszuschläge sind nach § 24 SGB IV Verzugszinsen in Form eines pauschalen Aufschlags auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Sie betragen 1 % pro angefangenen Monat des abgerundeten Beitragsrückstands und können sich – insbesondere bei längeren Prüfzeiträumen – schnell zu hohen Beträgen summieren. Diese extrem hohen Zinssätze führen oft dazu, dass die Säumniszuschläge über 10% der eigentlichen Forderung liegen. Selbst wenn die Statusfeststellung selbst rechtlich nicht angreifbar ist, kann oft gegen die Säumniszuschläge vorgegangen werden und der „Sozialversicherungsschaden“ hierdurch verringert werden.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erhebt Säumniszuschläge regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen oder nach einer Feststellung von Scheinselbstständigkeit bzw. versicherungspflichtiger Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren.


Häufig rechtsfehlerhafte Annahme durch die DRV

In der Praxis geht die DRV oft automatisch davon aus, dass Säumniszuschläge bei rückwirkend festgestellter Beitragspflicht anfallen – unabhängig von den Gründen für die Fehleinschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status.
Das ist rechtlich unzutreffend:

Nach der ständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Erhebung von Säumniszuschlägen in Fällen, in denen Beiträge wegen einer falschen Statusbeurteilung nicht gezahlt wurden, mindestens grobe Fahrlässigkeit des Beitragsschuldners voraus.


Maßstab der Gerichte: Mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die Rechtslage klar war und der Beitragsschuldner die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, indem er das naheliegend Gebotene nicht beachtet hat.

Gerade im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung – mit einer komplexen und uneinheitlichen Rechtsprechung, zahlreichen Einzelfallentscheidungen und sich fortentwickelnden Kriterien – ist grobe Fahrlässigkeit oft nicht gegeben.

Arbeitgeber und Auftraggeber, die die Beurteilung nach bestem Wissen vorgenommen haben, handeln in diesen Fällen in der Regel nicht grob fahrlässig.


Folgen für Unternehmen und Auftraggeber

Wird keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt, dürfen keine Säumniszuschläge erhoben werden – die Nachzahlung beschränkt sich dann auf die eigentlichen Sozialversicherungsbeiträge.
Gerade bei langen Prüfzeiträumen kann der Wegfall der Säumniszuschläge zu einer erheblichen finanziellen Entlastung führen.


Strategien zur Abwehr unberechtigter Säumniszuschläge

  • Prüfung des Bescheids: Liegt tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vor oder nur eine vertretbare Fehleinschätzung?

  • Darlegung der Komplexität des Einzelfalls und der uneinheitlichen Rechtslage

  • Nachweis fachlicher Beratung oder eigener sorgfältiger Prüfung, um zukünftige Säumniszuschläge zu vermeiden

  • Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, soweit er Säumniszuschläge enthält

  • Klage vor dem Sozialgericht, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird


Anwaltliche Unterstützung

Unsere Kanzlei prüft und bewertet Bescheide der Deutschen Rentenversicherung, legt fundierte Widersprüche ein, vertritt Sie im sozialgerichtlichen Verfahren und belegt, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Durch juristisch fundierte Argumentation und Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung lässt sich die Forderung unberechtigter Säumniszuschläge oft vollständig abzuwehren.

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