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Kurzarbeitergeld

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld herabgesetzt. Gerne beraten wir Sie zu dem Thema. Eine telefonische Beratung mit entsprechender digitaler Aufbereitung ist ebenso möglich. Einen Überblick zu den aktuellen Rechtsfragen in den verschiedenen Rechtsgebieten im Zusammenhang mit der Corona-Krise finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass Kurzarbeit nicht unbedingt die beste Lösung für jeden Betrieb ist. Insbesondere bei Betrieben mit vielen Krankheitsausfällen sind auch andere Möglichkeiten zu erörtern. Wir können Sie auch zu den anderen Möglichkeiten beraten, sodass Sie einen verständlichen Überblick zu allen Möglichkeiten in der aktuellen Corona-Krise haben. Die in den folgenden vermittelten Informationen sollen lediglich einen Überblick geben und ersetzen eine ausführliche auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht und wir übernehmen keine Haftung für die hier vermittelten Informationen.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle gezahlt wird. Sie wird aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Im Unterschied zur „normalen“ Arbeitslosigkeit werden dabei die Arbeitsplätze erhalten und die Leistungen dienen zur Überbrückung in unvorhergesehenen Notfällen. Diese Sozialleistung ist aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie für Arbeitgeber besonders interessant, die aktuell mit hohen Umsatzeinbußen und/oder behördlichen Verboten wegen des Corona-Virus zu kämpfen haben.

Der Entgeltersatz beträgt 60 % oder 67 % (Arbeitnehmer mit Kindern) des ausgefallenen Nettolohnes.

Hinsichtlich der Kurzarbeit muss man zwischen dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht unterscheiden. Die Anordnung von Kurzarbeit muss arbeitsrechtlich zulässig sein (Arbeitsrecht) und darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für die Leistung von Kurzarbeitergelt beim Betrieb und der/die Arbeitnehmer/in vorliegen.

A) Arbeitsrechtliche Anforderungen an Kurzarbeit

Damit dieser Weg überhaupt möglich ist, muss der Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht berechtigt sein, gegenüber den Angestellten Kurzarbeit anzuordnen.

Dies ist möglich, wenn im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel zur Kurzarbeit vereinbart wurde.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass man aufgrund der aktuellen Sondersituation eine Vereinbarung mit den Angestellten trifft. Jedoch müssen die Angestellten hierzu zustimmen. Allerdings wird eine entsprechende Vereinbarung aktuell oft die einzige Möglichkeit sein, um eine Kündigung von Arbeitnehmern zu vermeiden. Als letzte Option bleibt auch eine so genannte Änderungskündigung (Kündigung unter Anbieten eines Arbeitsplatzes zu veränderten Bedingungen).

Es kann die Arbeitszeit dann auf Anordnung verringert werden oder auch „Kurzarbeit auf Null“ angeordnet werden. Ferner ist zu beachten, dass Kündigungen während der Kurzarbeit nur unter besonders hohen Voraussetzungen möglich sind.

Gerne beraten wir Sie zu den arbeitsrechtlichen Möglichkeiten in Ihrem Betrieb zur Anordnung von Kurzarbeit.

B) Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit

Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen.

1.) Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit

Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann rechtswirksam nur durch den Arbeitgeber oder durch die Betriebsvertretung erfolgen.

Mit der Anzeige sollte der Arbeitgeber angeben, weshalb die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld tatsächlich vorliegen. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass eine rückwirkende Antragsstellung zum 01.03.2020 ermöglicht werden soll. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich oder stellen den entsprechenden Antrag für Ihren Betrieb.

Das Gesetz verpflichtet die Arbeitsagentur zwar, dem Anzeigenden unverzüglich einen Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen und die Bundesagentur für Arbeit soll grundsätzlich innerhalb von drei Wochen darüber entscheiden. Die Bundesagenturen für Arbeit dürften aufgrund der Corona-Krise aber aktuell extrem überlastet sein, sodass mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist. Deswegen ist es wichtig, dass man für die Zeit der Antragsbearbeitung und generell auch andere Optionen zum Umgang mit der Corona-Krise im Betrieb abwägt

2.) Erheblicher und unabwendbarer Arbeitsausfall in Höhe von mindestens 10%

Für die Beantragung von Kurzarbeitsgeld ist es aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung wegen des Corona-Virus ausreichend, wenn 10% der Angestellten von einem Entgeltausfall in Höhe von mindestens 10% bedroht sind.

Es muss also bei dem betroffenen Betrieb unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten unmöglich sein, 10% der Angestellten wenigstens zu 90% zu beschäftigten. Diese Voraussetzung dürfte in den meisten vom Corona-Virus betroffenen Branchen weit mehr als erfüllt sein. Es ist jedoch spezifisch in Bezug auf den einzelnen Betrieb zu prüfen, ob der Arbeitsausfall in ausreichendem Maße unabwendbar ist.

Die sonst problematische Voraussetzung, dass die Kurzarbeit wirtschaftlich zwingend notwendig ist, dürfte in der aktuellen Corona-Krise meist unproblematisch sein.

3.) Betriebliche Voraussetzungen

Der Betrieb muss mindestens eine/n Arbeitnehmer/in regelmäßig beschäftigen. Diese Voraussetzung ist nur dann ggf. problematisch, wenn mehrere Betriebsstätten bestehen.

Der/die Arbeitnehmer/in muss sich in einem ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitnehmer/innen in Arbeitsverhältnissen mit einem Lohn bis 450,00 Euro monatlich (Mini-Job) und bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse können kein Kurzarbeitergeld beziehen.

Außerdem müssen die Arbeitnehmer/innen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld für die Vermittlung in andere Arbeit zur Verfügung stehen. Die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur dürften in der aktuellen Corona-Krise aber kaum bis gar nicht stattfinden, da die Bundesagenturen für Arbeit überlastet sind und aktuell kaum Arbeitnehmer/innen eingestellt werden.

Fazit:

Wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeit in Ihrem Betrieb vorliegen, erhalten die Arbeitnehmer/innen für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten während der Kurzarbeit einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit. Der/die Arbeitnehmer/in soll so gestellt werden, dass er/sie 60% der Nettolohnentgeltdifferenz bekommt (67% für Arbeitnehmer/innen mit Kind). Wenn „Kurzarbeit auf Null“ angeordnet wird, dann erhält der/die Arbeitnehmer/in 60 bzw. 67% des Nettolohnes komplett von der Bundesagentur für Arbeit. Wenn die Arbeitszeit nur reduziert wird, erhält der/die Arbeitnehmer/in 60 bzw. 67% des weggefallenen Nettolohnes von der Bundesagentur für Arbeit. Möglicherweise wird die Bundesregierung hier noch Erhöhungen des Satzes beschließen.

Die Sozialversicherungsbeiträge fallen für den Arbeitgeber allerdings wie bei normaler Gehaltszahlung an. Jedoch arbeitet der Gesetzgeber auch hier gerade an einer Änderung, sodass diese wahrscheinlich vollkommen erstattet werden.

[Stand: 25.03.2020]

Rechtsanwälte Sozialrecht Wachmann und Partner

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