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Corona Soforthilfe Berlin zurückzahlen

Corona Zuschuss

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Corona Zuschuss

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Corona Zuschuss

Einleitung

Nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie kam es im Frühjahr 2020 zur ersten Phase der Bereitstellung von Corona-Hilfen. Diese beinhalteten Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen in Form von Soforthilfe I, Soforthilfe II, Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld usw. Darin waren für Selbstständige, Freiberufler/innen und Kleinbetriebe die Soforthilfen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen vorgesehen. In diesem Zusammenhang sollte eine schnelle, unkomplizierte Abwicklung durch niedrige Bewilligungshürden gewährleistet werden. Dies verleitete teilweise dazu, von einer Antragsberechtigung auszugehen, obwohl diese Bedingung nicht oder nur teilweise vorlag. So lagen beispielsweise zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht immer ausreichende Liquiditätsengpässe verursacht durch die Pandemie vor, obwohl diese eine Voraussetzung für die Antragsberechtigung darstellte.

Doch was war unter einem Liquiditätsengpass zu verstehen? Welche weiteren Voraussetzungen waren zu erfüllen? Welche Folgen drohen, wenn diese Bedingungen nicht oder nur teilweise vorlagen? Was ist nun zu tun?

Im Folgenden sollen diese Fragen beantwortet werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur ein Überblick über die aktuelle Sach- und Rechtslage – welche aktuell sehr unklar ist – geboten werden kann. Viele Fragen in diesem Zusammenhang werden noch durch das Bundesverwaltungsgericht zu klären sein. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung bezogen auf den Einzelfall.

Um welche Corona-Hilfen geht es?

Zunächst ist zu unterscheiden, welche Corona-Hilfen Gegenstand dieses Beitrags sind. Neben den bereits erwähnen Soforthilfen bestand weiterhin die Möglichkeit der sozialen Sicherung auf Antrag beim Jobcenter in Form des Verdienstausfallausgleichs, Grundsicherung sowie Mieterschutz. Vorliegend geht es ausschließlich um die Soforthilfezuschüsse für Selbstständige, Freiberufler/innen und Kleinbetriebe.

Innerhalb dieser ist wiederum zwischen den Soforthilfen I bis IV zu unterscheiden. Gegenstand dieses Beitrags ist die Soforthilfe II, welche vom 22.03.2020 bis zum 31.05.2020 beantragt werden konnte. Diese unterteilt sich in Zuschüssen aus Landesmittel und Bundesmittel. Die Landesmittel wurden in jedem Bundesland mit unterschiedlichen Verfahren und unterschiedlichen Voraussetzungen bewilligt. In dieser Übersicht werden wir uns bezüglich der Landesmittel auf Berlin konzentrieren. Unsere Kanzlei hat aber auch bereits Fälle in Nordrhein-Westfalen und Hamburg zu den dortigen Landesmitteln. Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen ähnlich, aber nicht immer deckungsgleich.

Vom 22.03.2020 bis einschließlich 01.04.2020 wurde z.B. in Berlin Soforthilfe II sowohl aus Landesmittel als auch aus Bundesmittel gewährt. Ab dem 06.04.2020 wurde Soforthilfe in Berlin nur noch aus Bundesmittel gewährt.

Wer durfte den Zuschuss beantragen?

Landesmittel durften in Berlin bis zum 01.04.2020 gewerbliche Solo-Selbstständige und Freiberufler/innen sowie Kleinstunternehmen und eingetragene Vereine mit bis zu 5 Mitarbeiter/innen beantragen.

Für Kleinstunternehmen galt, dass diese eine Betriebsstätte oder ihren steuerlich gemeldeten veranlagten Sitz in Berlin haben müssen.

Für Selbstständige und Freiberufler galt bei Antragstellung ab dem 31.03.2020 zudem zwingend, dass die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt werden musste.

Dasselbe galt auch für die Bundesmittel bis zum 01.04.2020 als auch für die Bundesmittel ab dem 06.04.2020, wobei die maximale Mitarbeiter/innenzahl von Kleinstunternehmen von 5 auf 10 erhöht wurde.

Unterschiede zwischen Landesmittel und Bundesmittel

Zunächst unterschieden sich die Zuschüsse in ihrer Höhe. Für Landesmittel betrug in Berlin die maximale Zuschusshöhe 5.000 EUR; die aus Bundesmitteln betrug zusätzlich zum Landeszuschuss 9.000 EUR. Für Kleinstunternehmen mit 5 bis 10 Mitarbeiter/innen wurden Zuschüsse aus Bundesmittel bis zu 15.000 EUR gewährt.

Ein weiterer Unterschied ist, dass nur die Landesmittel in Berlin zur Zahlung von Gehältern für Beschäftigte oder Unternehmer/inneneinkünfte bestimmt war (für Solo-Selbstständige bis 6 Monate und für Kleinstunternehmen bis zu 3 Monaten nach Antragsstellung). Die Zahlung von Gehältern oder Unternehmereinkünften mit Zuschüssen aus Bundesmittel war nicht vorgesehen.

Voraussetzungen für den Erhalt von Soforthilfe

1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt waren nach den obigen Ausführungen also alle Solo-Selbstständigen, Freiberufler sowie Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigten. Für Letztere galt zudem, dass diese mindestens seit dem 12.03.2020 am Markt tätig sein mussten und keine wirtschaftlichen Probleme vor der Corona-Krise hatten (maßgeblich ist hier der 31.12.2019).

Von der Antragstellung ausgeschlossen waren private Vermieter/innen von Ferienwohnungen.

2. Haupterwerb

Haupterwerb bedeutet, dass mindestens die Hälfte des Einkommens oder der Arbeitszeit aus der selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin kommt. Die Details zu der genauen Abgrenzung sind kompliziert und noch nicht klar.

3. Liquiditätsengpass

Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des/der Antragsstellers/Antragstellerin voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monate aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. Hier stellt sich die Frage, wie die damaligen Prognoseentscheidungen zu bewerten sind. Aus unserer Sicht ist es zumindest in bestimmten Konstellationen denkbar, dass ein Liquiditätsengpass (z.B. wegen nicht erwarteter Einnahmen oder Aufträge) letztlich nicht eintrat, aber zum Zeitpunkt der Antragsstellung dennoch die Voraussetzungen für die Soforthilfe vorlagen.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraum wurden viele Antragsteller zum Nachweis des glaubhaft gemachten Liquiditätsbedarfs aufgefordert.

Wofür durfte das Geld ausgeben werden?

Grundsätzlich diente die Soforthilfe der Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz innerhalb des Bewilligungszeitraums.

Mit dem Liquiditätsbedarf zur Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz waren vor allem die Betriebskosten während der Bewilligungsmonate gemeint. Diese umfassten z. B. Miet- und Nebenkosten für gewerblich genutzte Räume, geschäftliche Telekommunikationskosten, laufende Kosten und Gebühren für den Geschäftsbetrieb oder Wartungskosten.

Nicht umfasst waren Personalkosten, entgangene Umsätze, Unternehmereinkünfte sowie private Lebenshaltungskosten bei den Bundeshilfen. Die Landehilfen durften zum Teil hierfür verwenden werden.

Muss ich jetzt zurückzahlen?

Zunächst sollte eine Selbstprüfung vorgenommen werden. Die verbrauchten Mittel sollten mit dem tatsächlichen Bedarf abgeglichen werden. Wurde ein Überschuss, eine falsche Verwendung der Mittel oder ein Nichtvorliegen von Voraussetzungen festgestellt, sollten die Mittel unverzüglich und freiwillig zurückgezahlt werden.

Gerne prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen aus unserer Sicht vorlagen. Hierbei sollte insbesondere genau geprüft werden, ob nicht Vertrauensschutz in Bezug auf die Bewilligung der Soforthilfe bestand. Soweit der fehlende Anspruch sehr klar ist/war, sind strafrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen.

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Aktuell ist die Rechtslage zur Rückforderung von Soforthilfen unklar. Bisher sind hier lediglich Urteile des Verwaltungsgerichts Würzburg, Verwaltungsgericht Gießen und Verwaltungsgericht Düsseldorf aus Veröffentlichungen bekannt. Hierbei handelte es sich vorwiegend um besonders klare Fälle, in denen kein Anspruch bestand (z.B. wegen bereits bestehender Steuerschulden iHv über 100.000 Euro).

Aktuell existiert nach hiesiger Kenntnis noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung über die Auslegung der Voraussetzungen bzw. Anforderungen für eine Rückforderung. Eine Entscheidung der oberen Gerichte bleibt daher abzuwarten.

Es wurde aber in den bisherigen Entscheidungen immer auch geprüft, ob der/die Antragsteller/in nicht über Vertrauensschutz verfügt. Grundsätzlich gilt für die Rückforderung von öffentlichen Geldleistungen der Vertrauensschutz. Danach ist eine Rückforderung von Geldleistungen unzulässig, wenn der/die Begünstigte auf den Bestand der Bewilligung vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses schutzwürdig ist. In diesem Sinne schützen wahrheitsgemäße Angaben bei der Antragstellung nicht nur vor Strafe sondern eventuell sogar vor der Rückzahlung.

Sollte es zu einem Rückforderungsbescheid oder einer Klage kommen, gilt es daher zunächst Ruhe zu bewahren, die Rechtsbehelfsbelehrung zu lesen (sowie die dortige Frist zu beachten) und sich ggf. anwaltlichen Rat einholen.

Gerne können Sie mit uns einen Termin zur Erstberatung vereinbaren. Die Erstberatung kann telefonisch, per Video-Konferenz oder in unseren Kanzleiräumlichkeiten erfolgen. Die Kosten betragen 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die Erstberatung wird auf eine weitere Vertretung angerechnet und umfasst eine umfassenden und detaillierte Einschätzung der Rechtslage in Ihrem spezifischen Fall (inklusive Sichtung Ihrer Unterlagen).

[Stand: 12.10.2021]

Rechtsanwälte Sozialrecht Wachmann und Partner

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